Urteil: Impressumspflicht auch für temporäre Seite

Muss eine „Baustellenseite“, also eine leere Seite die nur ankündigt, demnächst Inhalte anzubieten, ein bereit halten? Hierzu gab es inzwischen Urteile, die im Folgenden vorgestellt werden. Grundsätzlich gilt wohl, dass man vorsichtig sein sollte und nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass man kein Impressum hinterlegen muss.

Kein Impressum auf Baustellen-Seiten

1. In einer zweifelhaften Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf (12 O 312/10) entschieden, dass eine „Baustellenseite“ (also ein Platzhalter unter einer Domain) keines Impressums bedarf.

Hinsichtlich des TMG wird richtigerweise festgehalten, dass ein geschäftsmäßiges Betreiben im konkreten Fall nicht gesehen werden kann. Das begegnet hier auch keinen Bedenken, gleichwohl es auch diskussionswürdig ist. Interessant sind aber die Ausführungen, warum §55 RfStV keine Anwendung finden soll:

Eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergab sich auch nicht aus § 55 Rundfunk-Staatsvertrag (RStV), da dieser ausweislich seiner Bezeichnung und der Präambel nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft. Eine Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich

Peinlich, peinlich: Zu erklären ist dieser Absatz nur damit, dass dem Landgericht eine veraltete Fassung des Rundfunkstaatsvertrages vorlag. Der lautet nämlich im Titel in der aktuellen 13. Fassung „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien“ und sagt im §1 zum Anwendungsbereich deutlich:

Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.

Dass das Landgericht Düsseldorf diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut aushebeln will, indem es die Präambel zum Staatsvertrag heranzieht, lässt sich auch mit Ergebnisorientiertem Arbeiten nicht mehr erklären.

Update: Die Sache wurde danach dem OLG Düsseldorf als nächste Instanz vorgelegt. Dieses gab einen gerichtlichen Hinweis an die Parteien, dass man jedenfalls keine Relevanz in Bezug auf den Wettbewerb sieht bei einer Baustellenseite. Daraufhin wurde das Rechtsmittel zurück genommen.

Temporäre Webseite benötigt ein Impressum

2. Das Landgericht Aschaffenburg (2 HK O 14/12) hat sich dahin gehend geäußert, dass eine „Baustellenseite“ ein Impressum benötigt und bei unterlassen abgemahnt werden kann. Aber: Es kommt auf die Details an, um zu verstehen, warum das Landgericht Düsseldorf (12 O 312/10, siehe oben) die Impressumspflicht verneinen konnte und beide Entscheidungen korrekt sind.

Es kann nämlich nie bei der Frage bleiben, ob es sich um eine „Baustellenseite“ handelt! Vielmehr muss man fragen, was auf dieser Seite inhaltlich geboten wird. Wer unter einer Domain einfach den Hinweis platziert „Hier geht es bald los“, verhält sich nämlich anders als jemand, der sagt „Hier startet demnächst der Verkauf der Firma X“. Und wer noch dazu einen PDF-Flyer mit Werbung hinterlegt, der verhält sich wiederum nochmals anders.

Impressum auch für versehentlich online geschaltete Webseite

Das Landgericht Essen (4 O 97/14) hat dann auch noch klargestellt, dass es keine Rolle spielt, ob eine Webseite nur „versehentlich“ online ging bzw. später vergessen wurde. Auch dies ist kein Argument, um der Impressumspflicht zu entgehen.

Fazit zur Impressumspflicht bei temporären Seiten

Die Beispiele verdeutlichen, dass es letztlich auf den Einzelfall ankommt. Ich tendiere inzwischen dazu, bei jeder „Baustellenseite“, die auf eine Firma auch nur hinweist, bereits einen geschäftsmäßigen Betrieb im Sinne des §5 TMG zu erkennen. Also bereits im „Hier startet bald die Webseite der Firma X“. Die Lösung bietet am Ende das OLG Düsseldorf, das meinte, die Sache über die Bagatellklausel im UWG zu lösen, was eine Einzelfallentscheidung weiter ermöglicht.

Eine reine Baustellenseite oder gar eine leere Seite ohne irgendeinen (grafischen) Inhalt wird dagegen keiner Impressumspflicht unterliegen. Mit jedem zusätzlichen Hinweis steigt aber die Wahrscheinlichkeit, dass eine geschäftsmäßigkeit samt zugehöriger Impressumspflicht erkannt werden kann. Absolute Sicherheit bieten daher am Ende wohl eine komplett leere Seite auf der gar nichts steht, oder das Vorhalten eines vollständigen Impressums bereits auf der Baustellenseite.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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