Werberecht: Vorsicht bei Produktinformationen und Vergleichswerten zu Lampen

Inzwischen sind in Baumärkten und bei Elektrohändlern nur noch so genannte „Energiesparlampen“ als Glühlampen erhältlich. Nachdem über Jahrzehnte hinweg „normale Glühlampen“ mit speziellen Wattzahlen erhältlich waren (im Haushalt vor allem „40 Watt“ und „60 Watt“), ist es verständlich, dass man vor allem gegenüber Verbrauchern mit Vergleichswerten wirbt, also z.B. mit „Energiesparlampen“ bei X Watt, wobei dahinter dann vermerkt ist „entspricht Y Watt bei herkömmlichen Glühlampen“.

Aber Vorsicht: Hier gibt es einen Fallstrick! Und der wird bereits abgemahnt.

Wer Glühlampen herstellt, in den Handel bringt oder auch generell bewirbt, sollte die EG-Verordnung mit der Nummer 244/2009 kennen. Die gibt sehr dezidiert vor, welche Produktinformationen auf Verpackungen für Glühlampen zu vermerken sind. Daneben wird im Anhang II, Nr.3 der Verordnung vorgegeben, welche „Äquivalenzwerte“ auf den Verpackungen genannt werden dürfen, gemeint sind damit die Vergleichswerte „Energiesparlampe, X Watt entspricht Normale Glühbirne, Y Watt“.

Hinweis: Eine EG-Verordnung bedarf – anders als Richtlinien – keiner nationalen Umsetzung, um unmittelbar Wirkung zu entfalten! EG-Verordnungen sind nach Verkündung im Amtsblatt unmittelbar zu befolgen.

Geboten wird an dieser Stelle eine umfassende Tabelle, mit dem Zusatz „Zwischenwerte für Lichtstrom und Leistungsaufnahme der herkömmlichen Glühlampe (auf 1 W gerundet) sind durch lineares Interpolieren zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.“. Sprich: Man sollte sehr genau rechnen.

Werberecht: Vorsicht bei Produktinformationen und Vergleichswerten zu Lampen - Rechtsanwalt FernerImmerhin gilt die Einschränkung, dass diese Tabelle nur für Angaben auf der Verpackung gilt – und eben nicht auch für sonstige Werbemaßnahmen. So dass man in Baumärkten mitunter feststellen kann, dass auf Verpackungen einzelner Lampen ganz andere Werte (nämlich die korrekten) genannt werden, als in ausgehängten Werbebannern.

Uns ist noch kein Fall bekannt, in dem ein Endverkäufer – also etwa ein Baumarkt – wegen fehlerhafter Angaben abgemahnt wurde, bisher sind wohl nur Zwischenhändler bzw. Hersteller betroffen. Letztlich dürfte es aber nur eine Frage der Zeit sein, bis man zumindest versucht, auch Endverkäufer in die Pflicht zu nehmen hinsichtlich fehlerhafter Aussagen, mindestens auf den Verpackungen, aber sicherlich auch bei den diversen Werbematerialien.

Zugleich muss bei Abmahnungen bzw. Streitigkeiten in diesem Bereich aufgepasst werden: Die EG-Verordnung sieht zahlreiche Ausnahmen und Bagatellregelungen vor.

Anhang: Auszug aus der Verordnung hinsichtlich „Informationen für Endnutzer, die auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind“

Für die Informationen müssen nicht genau die nachstehenden Formulierungen verwendet werden. Sie können auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen angegeben werden.

a) Wird die Nennleistungsaufnahme der Lampe getrennt vom Energieetikett nach 98/11/EG angegeben, so ist der Nennlichtstrom ebenfalls getrennt anzugeben, und zwar in einer Schrift, die mindestens doppelt so groß ist wie die für die Angabe der Nennleistungsaufnahme verwendete Schrift;

b) Nennlebensdauer der Lampe in Stunden (nicht größer als die Bemessungslebensdauer);

c) Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;

d) Farbtemperatur (auch als Zahlenwert in Kelvin angegeben);

e) Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe „keine“ ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 s ist);

f) ein entsprechender Hinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit einer bestimmten Art von Steuerung möglich ist;

g) ein entsprechender Hinweis, wenn die Lampe für Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z. B. Umgebungstemperatur Ta ≠ 25 °C);

h) Abmessungen (Länge und Durchmesser) in Millimetern;

i) wird auf der Verpackung die Leistungsaufnahme einer äquivalenten herkömmlichen Glühlampe (auf 1 W ge­ rundet) angegeben, so gelten die in Tabelle 6 angegebenen Äquivalenzwerte.

j) Die Bezeichnung „Energiesparlampe“ oder eine ähnliche Werbeaussage über den Lampenwirkungsgrad ist nur zulässig, wenn die Lampe die für Mattglaslampen gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 in Stufe 1 geltenden Wirkungs­ gradanforderungen erfüllt.

Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:

k) Quecksilbergehalt der Lampe in der Form X,X mg;

l) Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Scherben abgerufen werden können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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