Beweisverwertungsverbot von Dashcam-Aufnahme bei Verkehrsunfall

Das Landgericht Heilbronn (I 3 S 19/14) hat sich in bemerkenswerter Weise mit der Frage der Verwertung von Aufnahmen einer gewidmet.

Die Aufzeichnung der Zweitbeklagten mittels Dashcam verletzt diese in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung (…) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (…) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann jedoch insbesondere durch konkurrierende Grundrechte Dritter eingeschränkt werden (…) Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist (…) zu beachten, dass das Rechtsstaatsprinzip (…) der Rechtspflege eine hohe Bedeutung zumisst. Im Hinblick auf § 286 ZPO, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (…) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (…) sind die Gerichte gehalten, angebotene Beweise zu berücksichtigen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts (…).

Mit diesen Zeilen wird die Problematik durch das Gericht herausragend auf den Punkt gebracht: Im Bereich des Persönlichkeitsrechts ist eben nicht reflexartig von einer Unzulässigkeit auszugehen, sondern selbst wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen wird, steht am Ende grundsätzlich immer eine Interessenabwägung an. Eben dies wird hier durch das Gericht korrekt klar gestellt, zugleich wird damit aber auch die Problematik deutlich, dass hier selten von „richtigen“ oder „falschen“ Entscheidungen gesprochen werden kann. Vielmehr obliegt es am Ende der freien Würdigung des Gerichts, wie die unstreitig vorhandenen widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Die vorliegende Entscheidung ist insoweit als vertretbar zu bezeichnen und wird sicherlich Nachahmung finden – gleichwohl ist nicht zu prognostizieren, ob es sich hierbei um ein Ergebnis handelt, das Widerspruch in der stark Einzelfallbezogenen Rechtsprechung erfahren wird.

Problematik: Dauerhafte Überwachung

Zu Recht weist das Gericht in der Interessenabwägung darauf hin, dass ein wesentliches Argument hier die anlasslose Dauerhafte Überwachung ist, die gegen den Verwender der Dashcam spricht. Dabei erfolgt auch der richtige Hinweis, dass es Notsitutationen in der Beweisführung gibt, die durchaus für eine Verwertung sprechen könnten. Solange aber dauerhaft anlasslos gefilmt wird, wird die Interessenabwägung aber eher für das des Aufgenommenen streiten und damit für ein Beweisverwertungverbot sprechen.

Ergebnis: grundsätzliches Beweisverwertungsverbot bei Dashcams

Aber Vorsicht, die Entscheidung „verbietet“ nicht Dashcams, sondern setzt erste vorsichtige Hinweise zur Nutzung. Wenn etwa eine Dashcam installiert ist und nur unter konkreten Umständen aufzeichnet, etwa weil Sie ein Bremsmanöver bemerkt oder spontan erst eingeschaltet wurde, könnte dies für eine Zulässigkeit der Verwertung der Aufnahmen sprechen. Hier kommt es dann sehr stark auf die individuelle Argumentation an. Es bieten sich aber auch andere Fallstricke: Wer etwa darauf verweist, spontan die Kamera vor einem Unfall eingeschaltet zu haben, wird sich darauf einrichten müssen, dass man ihm vorhält, dass er vielleicht eine (erhöhte) Mitschuld auf Grund einer eingetretenen Unaufmerksamkeit hatte.

Aus der Entscheidung:

Allerdings kommt dem Interesse an der Zivilrechtspflege nicht generell ein überwiegendes Gewicht zu. Es müssen vielmehr weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen (vgl. Anm. Bull zu: BVerfG NJW 2009, 3279; NJW 2007, 753 [758]; BGH NJW 2005, 497 [498 f.]). Das kann etwa der Fall sein, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation i.S.v. § 227 BGB oder einer ähnlichen Lage befindet (BGHZ 27, 284 [289 f.]; BGH NJW 2003, 1727 [1728]). Der BGH sieht hingegen durch eine permanente, verdachtslose Überwachung des Zugangs zu einem Wohnhaus das Persönlichkeitsrecht selbst dann als verletzt an, wenn die Aufzeichnungen nicht verbreitet werden sollen. Ein derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die Person, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könne (BGH NJW 1995, 1955 [1957]). Entsprechend urteilt das BAG zur verdeckten am Arbeitsplatz, die nur im Fall des konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers in Betracht kommt. Zudem muss die Überwachung das einzig verbleibende Mittel darstellen (BAG, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 AZR 153/11, juris-Rn.30). Vor diesem Hintergrund müssen die von der Dashcam aufgezeichneten Daten auch erforderlich sein (Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622 [1623]).

(b) Im vorliegenden Fall können die einzelfallbezogenen Umstände kein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Beweissicherung begründen. So sind Abbildungen von Passanten und Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Straßen und Wegen, die nur als Beiwerk des Stadt- oder Straßenbildes mit erfasst werden, von diesen zwar zunächst auch ohne weiteres hinzunehmen (BGH NJW 1995, 1955). Geht es jedoch um die gezielte und verdeckte Fertigung von Bildaufnahmen, muss dann etwas anderes gelten, wenn die Betroffenen nicht absehen können, ob Aufzeichnungen gefertigt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Ehemann der Klägerin macht mit der im Pkw installierten Dashcam umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird (VG Ansbach, DAR 2014, 663; a.A. offenbar AG München, NJW-RR 2014, 413, dem die Kammer jedoch nicht zu folgen vermag). Die Videoaufzeichnung des Ehemanns der Klägerin war zudem zeitlich nicht von vornherein auf das konkrete Unfallgeschehen eingegrenzt. Vielmehr wurde ein zeitlich separierter Teil der Aufnahmen nachträglich zur Beweissicherung bestimmt. Technische Vorrichtungen der Kamera zur spezifizierten Beweissicherung, bei der im Rahmen einer Ringspeicherung innerhalb zu bestimmender Zeitabstände die alten gespeicherten Aufnahmen gelöscht werden, sind zudem nicht vorhanden (Bl. 98 d.A.).

Auf den jeweiligen Videofilmen wird darüber hinaus festgehalten, wann ein Betroffener die jeweilige Straße mit welchem Verkehrsmittel und ggfs. auch in welcher Begleitung passiert. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich nur kurzzeitig, wie bei einer auf einen bestimmten, festen Ort gerichteten Kamera, im Aufzeichnungsbereich aufhält, da es der Ehemann der Klägerin selbst in der Hand hat, wie lange er einen Betroffenen aufzeichnet und was er anschließend mit der gespeicherten Aufnahme macht. Sieht der BGH schon eine stationäre, permanente und verdachtslose Überwachung ohne Veröffentlichungswillen als unzulässig an, so kann hier erst recht nichts anderes gelten, da die potentiellen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht erhöht sind und überdies eine Veröffentlichungsabsicht vorhanden ist. Zudem liegen die von BGH und BAG angedachten Rechtfertigungskonstellationen nicht vor. Letztlich kann auch dann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten, wenn die Videoaufzeichnungen wieder gelöscht würden, wenn sich keine besonderen Vorkommnisse ereigneten. Denn es kann nicht allein der Klägerin bzw. ihrem Ehemann überlassen bleiben, wie mit derart hergestellten Videoaufnahmen zu verfahren ist (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14 -, ZD-Aktuell 2014, 04297; VG Ansbach, a.a.O.). Darin läge eine gravierende Missachtung der Befugnis der Betroffenen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14, ZD-Aktuell 2014, 04297).

(c) Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam verstößt zudem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.

Nach § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse ferner nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit erscheinen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG erstreckt sich gemäß Abs. 2 jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wie dargelegt verletzt die gezielte Aufnahme der Betroffenen diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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