Volksverhetzung durch Bild in WhatsApp-Gruppe
Beim Vorwurf der Volksverhetzung über WhatsApp steht schnell die Frage im Raum, wie öffentlich die vorgeworfene Tathandlung war. Hintergrund ist die Wortwahl in §130 Abs.1 StGB, die darauf abstellt, dass die Handlung „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Wenn dann in kleineren WhatsApp-Gruppen agiert wurde, gibt Anlass zu Diskussionen (so wie bei Status-Bildern). Allerdings … Volksverhetzung durch Bild in WhatsApp-Gruppe weiterlesen
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