Das Saarländische Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az. 2 U 75/23) hat entschieden, dass ein Vertrag über den nachträglichen Einbau eines zu liefernden Batteriespeichers in der Regel als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Diese Abgrenzung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie auf die Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche. Sachverhalt Der … Kein Werkvertrag: Nachträglicher Einbau des zu liefernden Batteriespeichers ist Kaufvertrag mit Montageverpflichtung weiterlesen
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