Einziehung bei im Ausland begangenen Taten
Das innerstaatliche Strafanwendungsrecht umfasst im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB unabhängig vom Recht des Tatorts auch die erweiterte Einziehung von Taterträgen und deren Wertersatz gemäß §§ 73, 73a, 73c StGB aus Auslandstaten (BGH, 1 StR 335/22). Die erweiterte Einziehung von Taterträgen und deren Wertersatz gemäß §§ … Einziehung bei im Ausland begangenen Taten weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um den Inhalt einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um den Inhalt einzubetten