Vorsatz beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Der subjektive Tatbestand des § 266a StGB, also der Vorsatz, verlangt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt das Bewusstsein und den Willen, die Beiträge in Kenntnis der Umstände, welche die Abführungspflicht begründen, bei Fälligkeit nicht abzuführen. Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muss daher mit dem Bundesgerichtshof die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie den … Vorsatz beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt weiterlesen