Strafbarkeit der Bedrohung: Objektive Ernstlichkeit notwendig

Im §241 Abs.1 StGB ist die Strafbarkeit der Bedrohung normiert: Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Doch reicht schon begrifflich nicht jegliches in Aussicht stellen, was gerne verkannt wird. Nötig ist, dass insgesamt … Strafbarkeit der Bedrohung: Objektive Ernstlichkeit notwendig weiterlesen