LG Frankfurt: Haftung des Host-Providers bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Landgericht Frankfurt a.M. (2-03 O 418/20) hat die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Prinzipien zur Haftung des Host-Providers konsequent angewendet bei der Frage der Haftung anlässlich der Verbreitung von Gerüchten: Der Host-Provider ist insoweit, nach Inkenntnis-Setzung, als Störer zu qualifizieren: Mittelbarer Störer kann auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider sein, wenn er später positive … LG Frankfurt: Haftung des Host-Providers bei Persönlichkeitsrechtsverletzung weiterlesen
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