Das Landgericht Hamburg (313 O 193/22) konnte zur Haftungssituation bei Betrieb eines Schneeballsystems äußern: Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des BGH haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn … Haftung bei Schneeballsystem weiterlesen
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