Crowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattform die Arbeit vermittelt

Das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19) hat entschieden, dass zwischen einem „Crowdworker“ und dem Betreiber einer die Arbeit vermittelnden Internetplattform kein Arbeitsverhältnis besteht – denn: Eine Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19). … Crowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattform die Arbeit vermittelt weiterlesen