Crowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattform die Arbeit vermittelt
Das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19) hat entschieden, dass zwischen einem „Crowdworker“ und dem Betreiber einer die Arbeit vermittelnden Internetplattform kein Arbeitsverhältnis besteht – denn: Eine Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19). … Crowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattform die Arbeit vermittelt weiterlesen
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