Betreiben sozialer Medien mit Kommentarfunktion durch eine öffentliche Verwaltung
In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) wurde entschieden, dass das Betreiben sozialer Medien mit Kommentarfunktion durch eine öffentliche Verwaltung als technische Einrichtung zur Überwachung der Beschäftigten angesehen werden kann und daher unter die Mitbestimmung des Personalrates fällt (Aktenzeichen: 5 P 16/21). Sachverhalt Im spezifischen Fall ging es um die Nutzung sozialer Medien durch das Direktorium … Betreiben sozialer Medien mit Kommentarfunktion durch eine öffentliche Verwaltung weiterlesen
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