Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 (4 ARs 7/25) über eine Vorlagefrage zur örtlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 14 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Zuständigkeit des zuerst mit der Sache befassten Oberlandesgerichts auch dann fortbesteht, wenn das ursprüngliche Auslieferungsverfahren bereits endgültig abgeschlossen ist, bevor gegen weitere Beschuldigte wegen derselben Tat Auslieferungsersuchen eingehen. Der 4. Strafsenat beantwortet diese Frage bejahend und stärkt damit die Zuständigkeitskonzentration in sachlich zusammenhängenden Auslieferungsverfahren.
Sachverhalt
Ausgangspunkt war ein ungarisches Auslieferungsersuchen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Zentralen Stadtbezirksgerichts Buda in Budapest aus November 2023 gegen einen syrischen Staatsangehörigen, dem Beteiligung an einer seit 2017 aufgebauten kriminellen Vereinigung zur gewaltsamen Bekämpfung politischer Gegner in Budapest zur Last gelegt wurde. Der Verfolgte soll im Februar 2023 gemeinsam mit weiteren Gruppierungsmitgliedern, insbesondere T. und G., mehrere Personen mit Teleskopschlagstöcken und Pfefferspray angegriffen haben. Neben dem jetzigen Verfolgten waren Ungarn zufolge bereits T. und G. wegen Beteiligung an denselben Taten von Deutschland auszuliefern.
T. war im Dezember 2023 festgenommen und auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls sowie eines deutschen Haftbefehls dem Kammergericht zugeführt worden, welches im Juni 2024 die Auslieferung für zulässig erklärte; die Generalstaatsanwaltschaft Berlin bewilligte die Auslieferung, und T. wurde am 28. Juni 2024 nach Ungarn überstellt. Parallel dazu wurde G. im November 2024 im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts festgenommen; dieses erklärte sich mit Beschluss vom 29. Januar 2025 gemäß §§ 13, 14 IRG für örtlich zuständig und erklärte die Auslieferung für unzulässig. Damit standen sich faktisch zwei Oberlandesgerichte mit Zuständigkeitsansprüchen in einem komplexen, mehrpersonellen Auslieferungskomplex gegenüber.
Der nunmehrige Verfolgte stellte sich am 20. Januar 2025 im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Köln, woraufhin zunächst das Oberlandesgericht Köln Auslieferungshaft anordnete. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln gab das Verfahren jedoch an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ab, um eine Übernahme nach § 14 Abs. 2 IRG zu ermöglichen; diese übernahm den Vorgang, und das Kammergericht ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Der Verfolgte rügte daraufhin unter anderem die örtliche Unzuständigkeit des Kammergerichts und machte geltend, mit der Auslieferung von T. sei das dortige Verfahren endgültig beendet und die einmal begründete Zuständigkeit entfallen; zudem berief er sich auf eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das Kammergericht wollte gleichwohl seine Zuständigkeit aus § 14 Abs. 2 IRG herleiten, sah sich aber durch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts gehindert, das für G. seine örtliche Zuständigkeit angenommen hatte, obwohl auch ihm Beteiligung an denselben Taten vorgeworfen wurde. Es legte dem Bundesgerichtshof daher gemäß § 42 IRG die Frage vor, ob das zuerst mit der Sache befasste Oberlandesgericht auch dann für weitere Verfolgte wegen derselben Tat zuständig bleibt, wenn das ursprüngliche Auslieferungsverfahren bei Ergreifen der weiteren Person in einem anderen OLG-Bezirk bereits durch Überstellung oder abschließende Entscheidung beendet ist.
Vorlage nach § 42 IRG
Die Vorlage nach § 42 IRG begründet der BGH zunächst mit der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage für den geregelten Gang von Auslieferungsverfahren. Er hebt hervor, dass die Vorlegungsvoraussetzungen erfüllt sind, weil die Beantwortung der Rechtsfrage für den Fortgang des konkreten Auslieferungsverfahrens vor dem Kammergericht entscheidungserheblich ist. Ob daneben eine Divergenzvorlage im Verhältnis zur Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vorliegt, lässt der Senat ausdrücklich offen, da die grundsätzliche Bedeutung die Vorlage bereits trägt.
Die zentrale dogmatische Problemstellung betrifft die Reichweite des in § 14 IRG verankerten Prioritätsprinzips und die Frage, ob die einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts im Sinne einer Perpetuierung auch in Konstellationen fortwirkt, in denen das Anknüpfungsverfahren längst abgeschlossen ist, wenn Folgeersuchen zu weiteren Verfolgten wegen derselben Tat eintreffen. Dieses Problem verschränkt prozessuale Organisationsfragen der Auslieferung mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters und der verfassungsrechtlich gebotenen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln.
Der Generalbundesanwalt trat der Sichtweise des Kammergerichts im Wesentlichen bei und plädierte für eine weitreichende Anwendung des § 14 Abs. 2 IRG, um Verfahrensbeschleunigung, einheitliche Sachbearbeitung, reduzierte Korrespondenz mit dem ersuchenden Staat und die Vermeidung außenpolitisch heikler Mehrfachnachfragen zu sichern. Zugleich verwies er auf die Möglichkeit des § 33 IRG, bei geänderter Sachlage eine erneute Zulässigkeitsentscheidung zu treffen, ohne dass es einer Zuständigkeitsverlagerung bedürfte.
Prioritätsprinzip und Perpetuierung nach § 14 Abs. 1 IRG
Der BGH nimmt zunächst eine ausführliche Rekonstruktion der Funktionsweise des § 14 Abs. 1 IRG im Einzelverfahren vor. Ausgangspunkt ist das Prioritätsprinzip, das in der Formulierung des „zuerst“ befassten Oberlandesgerichts zum Ausdruck kommt und nicht nur den Zuständigkeitsbeginn, sondern auch die Fortdauer der zunächst begründeten Zuständigkeit für das gesamte Auslieferungsverfahren erfasst. Eine einmal nach § 14 Abs. 1 IRG begründete Zuständigkeit bleibt demnach auch dann erhalten, wenn sich der Aufenthalt des Verfolgten ändert oder andere Umstände eintreten, die nach allgemeinen Grundsätzen ansonsten einen Zuständigkeitswechsel nahelegen würden.
Teleologisch verankert der Senat diese Perpetuierung in der Zielsetzung des § 14 IRG, nämlich der Vereinfachung, Beschleunigung und vor allem der Sicherung einer einheitlichen gerichtlichen Bewertung des Tatvorwurfs im Rahmen des Auslieferungsverfahrens. Die Auslieferung wird als einheitliches, nicht in Zuständigkeitsabschnitte zerfallendes Verfahren verstanden, dessen Konsistenz durch eine kontinuierliche Zuständigkeit geschützt werden soll. Ein weiterer dogmatischer Anknüpfungspunkt ist die Struktur des Rechtshilferechts als Bündel von völkerrechtlichen Vertragserfüllungsgeschäften, in denen Nachverfahren nach § 33 IRG regelmäßig vom ursprünglich zuständigen Oberlandesgericht abgewickelt werden. Daher endet die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 IRG erst mit der endgültigen Beendigung des Auslieferungsverfahrens, insbesondere durch Vollzug der Auslieferung oder endgültige Ablehnung des Ersuchens ohne bloß vorläufigen Charakter.
Diese Grundsätze werden gegenläufig durch die Grenzen der Wiederaufnahme von Auslieferungsverfahren konturiert: Kehrt ein ausgelieferter Verfolgter in den deutschen Hoheitsbereich zurück und wird erneut um seine Auslieferung ersucht, begründet dies nach der Rechtsprechung ein neues Verfahren; das frühere lebt nicht wieder auf. Damit verdeutlicht der BGH, dass die Endgültigkeit eines abgeschlossenen Auslieferungsverfahrens mit Bindungswirkung einhergeht, die im Ausgangspunkt einem neuen Ersuchen die Tür zu einem neuen Zuständigkeitsregime öffnet.
Konzentration mehrerer Verfahren
Im zweiten Schritt wendet sich der Senat § 14 Abs. 2 IRG zu, der für mehrere Verfolgte, die wegen derselben Tat oder im Zusammenhang stehender Delikte verfolgt werden, eine Zuständigkeitskonzentration bei dem Oberlandesgericht vorsieht, das zuerst mit der Sache befasst wurde. Er betont, dass auch hier das Prioritätsprinzip gilt, allerdings mit erweitertem Regelungsgehalt: § 14 Abs. 2 IRG begründet nicht nur die Zuständigkeit im Anknüpfungsverfahren, sondern ordnet zugleich die Konzentration sämtlicher Folge- und Zusammenhangsverfahren bei diesem Gericht an.
Entscheidend ist für den BGH, dass § 14 Abs. 2 IRG zwei Ebenen der Perpetuierung entfaltet. Zum einen löst die Norm die Fortdauer der Zuständigkeitskonzentration – wie bei § 14 Abs. 1 IRG – von später eintretenden Änderungen, etwa im Aufenthaltsort einzelner Verfolgter oder in zeitlichen Abläufen der Verfahren. Zum anderen trennt sie ausdrücklich die rechtliche Eigenständigkeit der einzelnen Auslieferungsverfahren vom Bestand der Zuständigkeitskonzentration: Jedes Auslieferungsverfahren bleibt für sich ein eigenes Verfahren, doch die örtliche Zuordnung sämtlicher Verfahren richtet sich dauerhaft nach der Erstbefassung im Anknüpfungsverfahren.
Der Senat arbeitet heraus, dass die zeitliche Entkopplung zwischen Anknüpfungsverfahren und Folgeverfahren strukturell in § 14 Abs. 2 IRG angelegt ist. Praktisch fallen Ergreifung oder Ermittlung mehrerer Verfolgter in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken selten zusammen; häufig wird das erste Verfahren bereits weit fortgeschritten oder gar abgeschlossen sein, wenn Folgeverfahren beginnen. Gleichwohl bleibt nach Auffassung des BGH die Zuständigkeitskonzentration bereits mit der Erstbefassung dauerhaft festgelegt, und sie entfaltet ihre Rechtswirkung jeweils im Zeitpunkt der Einleitung der Folge- oder Zusammenhangsverfahren.
Ende der Zuständigkeitskonzentration
Kern der Entscheidung ist die Frage, wann die nach § 14 Abs. 2 IRG begründete Zuständigkeitskonzentration endet. Anders als bei § 14 Abs. 1 IRG knüpft der BGH die Beendigung nicht an die endgültige Erledigung des Anknüpfungsverfahrens allein, sondern an die endgültige Beendigung sämtlicher in Sachzusammenhang stehender Auslieferungsverfahren. Der Senat begründet dies mit dem eigenständigen Zweck des § 14 Abs. 2 IRG: Dieser zielt gerade auf die einheitliche Bearbeitung nicht nur eines, sondern mehrerer miteinander verbundener Verfahren, in denen derselbe Sachverhalt, dieselben ausländischen Behörden und dieselben auslieferungsrechtlichen Problemfelder berührt sind.
Die Vorschrift wäre praktisch entwertet, wollte man die Zuständigkeit jeweils mit dem Abschluss des Anknüpfungsverfahrens enden lassen, sobald später weitere Beschuldigte in anderen Bezirken ergriffen werden. Für den Gesetzeszweck macht es keinen Unterschied, ob das Anknüpfungsverfahren sich mit einem Folgeverfahren zeitlich überschneidet oder bereits abgeschlossen ist, solange der materielle Sachzusammenhang – Beteiligung an derselben Tat – fortbesteht. Die Einheitlichkeit der Sachbehandlung gilt unabhängig davon, wann die einzelnen Verfolgten ergriffen werden; maßgeblich ist allein, dass sie wegen derselben Tat oder eng zusammenhängender Delikte ausgeliefert werden sollen.
Der BGH grenzt sich damit ausdrücklich von Auffassungen in der Literatur ab, die die Fortwirkung der Zuständigkeit nach Abschluss des Anknüpfungsverfahrens enger sehen. Er betont stattdessen die prozessökonomische und rechtsschutzbezogene Rationalität einer zentralen Zuständigkeitszuweisung: Mehrfache Sachverhaltsaufarbeitung bei verschiedenen Oberlandesgerichten, divergierende Anfragen an denselben ausländischen Staat und das Risiko widersprüchlicher auslieferungsrechtlicher Bewertungen sollen gerade vermieden werden.
Verfassungsrechtlicher Kontext
Die Rüge des Verfolgten, sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, weil das Kammergericht nach Auslieferung von T. nicht mehr zuständig sei, bildet den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Entscheidung. Der BGH begegnet dieser Kritik mittelbar, indem er die normative Struktur des § 14 IRG als hinreichend klar und vorhersehbar darstellt: Maßgeblich ist das Prioritätsprinzip, das an objektiv feststellbare Zeitpunkte der Erstbefassung anknüpft und in § 14 Abs. 2 IRG explizit auf mehrere Verfolgte und Zusammenhangsdelikte erstreckt ist.
Die Perpetuierung der Zuständigkeit bis zur endgültigen Beendigung sämtlicher sachzusammenhängender Auslieferungsverfahren ist keine richterliche Kompetenzverschiebung ad hoc, sondern ergibt sich aus der systematischen Auslegung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes. Die Zuweisungslogik ist für die Betroffenen nachvollziehbar: Wer wegen Beteiligung an einer Tat ausgeliefert werden soll, für die bereits ein anderes Verfahren bei einem bestimmten Oberlandesgericht anhängig war, muss mit der Zuständigkeit dieses Gerichts rechnen, solange noch weitere Verfahren zu derselben Tat im Raum stehen.
Damit stärkt der BGH die Kontinuität auslieferungsrechtlicher Zuständigkeitsregeln und begegnet zugleich der Gefahr taktischer Verfahrensgestaltung durch bewusste Wahl von Aufenthaltsorten oder Zeitpunkten der Selbststellung, um eine bestimmte Gerichtszuordnung zu erreichen. Die normative Bindung an das Prioritätsprinzip begrenzt die Dispositionsmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten und dient der Gleichbehandlung aller Verfolgten in einem Zusammenhangskomplex.
Praktische Konsequenzen für Auslieferungsverfahren
Für die Praxis der Strafverteidigung und der Oberlandesgerichte zieht die Entscheidung klare Linien. Sobald ein Oberlandesgericht im Sinne des § 14 Abs. 1 IRG zuerst mit einer Sache befasst war, fungiert es in Fällen des § 14 Abs. 2 IRG als Zentralgericht für sämtliche Auslieferungsverfahren weiterer Verfolgter wegen derselben Tat oder im engen Zusammenhang stehender Straftaten – und zwar unabhängig davon, in welchem Bezirk diese Personen später ergriffen oder ermittelt werden. Aus der Perspektive der Auslieferungspraxis wird damit die Gefahr paralleler oder konkurrierender Zuständigkeitsentscheidungen unterschiedlicher Oberlandesgerichte deutlich reduziert.
Für Verteidiger bedeutet dies, dass Einwände gegen die örtliche Zuständigkeit auf der Linie „das Erstverfahren ist abgeschlossen“ künftig nur schwer durchdringen werden, sofern ein klarer Sachzusammenhang im Sinne des § 14 Abs. 2 IRG besteht. Zugleich eröffnet die Konzentration aber strategische Optionen: Einmal etablierte Verteidigungsstränge, insbesondere zu menschenrechtlichen Mindeststandards, Haftbedingungen oder Spezialitätszusicherungen, können in allen Folgeauslieferungsverfahren vor demselben Oberlandesgericht weiterentwickelt und konsistent vertieft werden. Die Möglichkeit des Nachverfahrens nach § 33 IRG bleibt dabei bewusst mit der ursprünglichen Zuständigkeitskonzentration verknüpft, was Verteidigern ein stabiles Forum für später aufkommende neue Erkenntnisse sichert.
Nicht zu unterschätzen ist zudem der außenpolitische Aspekt, den der Generalbundesanwalt hervorgehoben hatte: Die Korrespondenz mit dem ersuchenden Staat konzentriert sich auf eine Generalstaatsanwaltschaft und ein Oberlandesgericht, wodurch das Risiko widersprüchlicher Zusicherungsanforderungen oder divergierender Einschätzungen derselben Haftanstalt im Ausland reduziert wird. Dies erhöht auf längere Sicht auch die Verlässlichkeit deutscher auslieferungsrechtlicher Praxis in den Augen der Partnerstaaten und schafft ein konsistentes Referenzsystem für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu grund- und menschenrechtlichen Mindeststandards.
Fazit und Bewertung

Die Entscheidung des BGH schärft zuerst mal die Konturen des § 14 IRG und bestätigt eine weitreichende Perpetuierung der einmal begründeten Zuständigkeitskonzentration. Das zuerst befasste Oberlandesgericht bleibt nach § 14 Abs. 2 IRG auch dann örtlich zuständig für weitere Verfolgte wegen derselben Tat, wenn das Anknüpfungsverfahren zum Zeitpunkt der Ergreifung der weiteren Personen bereits endgültig beendet ist.
Damit stärkt der Senat die Einheitlichkeit und Effizienz auslieferungsrechtlicher Verfahren, ohne den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu unterlaufen, da die Zuweisung an klaren, gesetzlich verankerten Anknüpfungspunkten orientiert bleibt. Für die Verteidigung bedeutet dies einerseits eine Einschränkung der Angriffsmöglichkeiten auf die örtliche Zuständigkeit, andererseits aber auch die Chance auf ein durchgehend forumskonstantes Ringen um die materiellen und menschenrechtlichen Voraussetzungen der Auslieferung. Insgesamt ist die Entscheidung als deutliche Präzisierung der Zuständigkeitsregeln im Auslieferungsrecht zu werten, die in künftigen Mehrpersonen-Konstellationen maßgeblichen Orientierungscharakter entfalten wird.
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