Shoprecht: Zurückweisung von Gewährleistungsansprüchen kann wettbewerbsrechtlich irreführend sein!

Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 126/11) hat durchaus interessantes geurteilt:

Ein Schreiben, mit dem ein von einem Kunden geltend gemachter vertraglicher Anspruch zurückgewiesen wird, kann eine unlautere Irreführung beinhalten, wenn der Unternehmer darin eine ihm nachteilige höchstrichterliche Rechtsprechung unrichtig wiedergibt oder durch unwahre Angaben eine solche Rechtsprechung negiert.

Hier liegt ein gewisses Risiko – es gehört zum kaufmännischen Alltag, dass Kunden sich mit (vermeintlich) bestehenden Ansprüchen, etwa auf Grund von Gewährleistungsansprüchen, melden und dies zurückgewiesen wird. Mit dem OLG Frankfurt sollten Unternehmer hier vorsichtig agieren und nicht die bestehende Rechtsprechung falsch darstellen, um die eigene Position zu verbessen. Wer das versucht, begibt sich in den Bereich unlauteren Verhaltens und kann durchaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Etwas anderes ist es aber, “wenn der Unternehmer dem Kunden, der sich auf die für ihn günstige Rechtsprechung berufen hat, die Zahlungsverweigerung in sachlicher Form damit erklärt, dass er diese Rechtsprechung für unzutreffend hält und daher auf eine Änderung dieser Rechtsprechung vertraut”. Sprich: Eine andere rechtliche Wertung gängiger Rechtsprechung ist (natürlich!) möglich, der Kunde muss aber auch erkennen, dass es sich nur um eine subjektive Auslegung handelt.

Die Konsequenz dieser Entscheidung ist eine einfache: Ein vorschnelles Zurückweisen von Ansprüchen ist jedenfalls dann problematisch, wenn man vorsätzlich die rechtliche Lage darstellt, oder kurz “den Kunden anlügt”. Kaufleute und Online-Shops sind daher gut beraten, ihr Standard-Schreiben, mit denen Kundenansprüche “abgearbeitet” werden, gut im Auge zu haben und juristisch korrekt zu halten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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