Die einer Notarfachangestellten eingeräumte Vollmacht, für die Vertragsparteien „alle Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich und/oder sinnvoll sind, insbesondere auch Grundbucheintragungen und Löschungen sowie Vertragsänderungen zu bewilligen und zu beantragen“, umfasst nicht die Befugnis, die Löschung einer eingetragenen Belastung zu beantragen, wenn sich hierfür in der ursprünglichen Vertragsurkunde kein Wille der Urkundsparteien feststellen lässt. (OLG Celle, Az.: 4 W 163/09)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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