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Nutzungsausfallentschädigung ist auch über die Zeit des reparaturbedingten
Nutzungsausfalls, bzw. Ersatzbeschaffung hinaus zu zahlen, wenn der
Unfallgeschädigte die Reparatur bzw. die Beschaffungskosten nicht aus eigenen Mitteln oder durch Aufnahme eines Kredits aufbringen kann, und der Versicherer des Schädigers ihm trotz Aufforderung keinen Vorschuss in der erforderlichen Höhe gewährt hat.
Landgericht Limburg, 5. 12. 2000, AZ: 4 C 493/98