Das KG Berlin (13 UF 189/09) hat klar gestellt, welch hohe Bedeutung der Meinung von Kindern/Jugendlichen jenseits des 14. Lebensjahres zukommt bei der Frage der Bestimmung des Umgangsrechtes. Dort ging es um einen 16-Jährigen der vor Gericht eine Stellungnahme abgab, wonach er zwar seinen Vater sehen will, aber selbst über Ort und Datum eines Umgangs bestimmen will. Das KG befand, dass dies zu berücksichtigen ist – und eben nicht zwingend der Umgang mit dem Vater gerichtlich zu bestimmen ist. Dies käme dem Absprechen der freien Willensbildung bei dem 16-Jährigen gleich.
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