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Zum Widerrufsrecht bei einer unechten Abschnittsfinanzierung

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Beim BGH (XI ZR 6/12) findet sich folgendes zur unechten Abschnittsfinanzierung:

Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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