Der vertragswidrige Gebrauch einer Mietsache berechtigt im Regelfall zur Kündigung – aber nicht immer. Ein Mieter wurde nach einem vertragswidrigen Gebrauch abgemahnt, stellte sein Verhalten aber nicht ein und meinte hinterher, dass die auch nach einiger Zeit nicht ausgesprochene Kündigung durch den Vermieter so zu deuten sei, dass der vertragswidrige Gebrauch nun akzeptiert (also vertragsgemäß) wäre. Dem ist mit dem KG in Berlin (8 U 87/10) nicht zuzustimmen: Auch wenn man als Vermieter nach der Abmahnung viel Zeit vergehen lässt, kann weiterhin die Kündigung ausgesprochen werden.
Anders kann es aber bei einer Untervermietung aussehen, wie der BGH (VIII ZR 74/10) zeigte: Hier erbat der Mieter vom Vermieter frühzeitig die Genehmigung zur Untervermietung. Wie sich später zeigte, war der Vermieter auch verpflichtet, dem Begehren zuzustimmen – verweigerte aber dennoch die Erlaubnis und kündigte später dem Mieter, der Untervermietete. Zu Unrecht, wie der BGH feststellte – eine Kündigung unter diesen Umständen ist rechtsmissbräuchlich.
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