Auch wenn ein abgemahnter Wettbewerber eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, stehen ihm bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung Schadensersatzansprüche zu – jedenfalls sofern es offensichtlich ist, dass die Unterlassungserklärung nur abgegeben wurde, um weitere (juristische) Auseinandersetzungen zu verhindern. So entschied früher das AG Schleiden/Eifel, 01.12.2008, AZ: 9 C 158/08 – inzwischen ist diese Rechtssprechung ausdrücklich überholt, auch die Kündigung einer Unterlassungserklärung sollte man in Erwägung ziehen.
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