Zum Haftgrund der Fluchtgefahr

Zum Haftgrund der Fluchtgefahr haben sich drei Landgerichte geäußert, was hier kurz Erwähnung finden soll:

  1. Das LG Aurich (12 Qs 51/10) hat festgehalten, dass bei einem (EU-)Ausländer alleine wegen des ausländischen Wohnsitzes nicht reflexartig auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden darf.
  2. Anders sieht das aber das LG Kleve (120 Qs 55/11), das ausdrücklich auch keine Probleme mit dem EU-Diskriminierungsverbot hat, wenn vor allem wegen eines fehlenden festen Wohnsitzes in Deutschland eine Fluchtgefahr angenommen wird.
  3. Das LG Koblenz (2090 Js 24962/08) dagegen hat klar gestellt, dass auch bei dem Vorwurf eines versuchten Mordes eine Fluchtgefahr nicht zwingend anzunehmen ist, wenn der Angeklagte über längere Zeit hinweg (hier: mehrere Monate) von den Vorwürfen unterrichtet war und er sich nicht dem Verfahren entzogen hat.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.