Zum Haftgrund der Fluchtgefahr

Zum Haftgrund der Fluchtgefahr haben sich drei Landgerichte geäußert, was hier kurz Erwähnung finden soll:

  1. Das LG Aurich (12 Qs 51/10) hat festgehalten, dass bei einem (EU-)Ausländer alleine wegen des ausländischen Wohnsitzes nicht reflexartig auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden darf.
  2. Anders sieht das aber das LG Kleve (120 Qs 55/11), das ausdrücklich auch keine Probleme mit dem EU-Diskriminierungsverbot hat, wenn vor allem wegen eines fehlenden festen Wohnsitzes in Deutschland eine Fluchtgefahr angenommen wird.
  3. Das LG Koblenz (2090 Js 24962/08) dagegen hat klar gestellt, dass auch bei dem Vorwurf eines versuchten Mordes eine Fluchtgefahr nicht zwingend anzunehmen ist, wenn der Angeklagte über längere Zeit hinweg (hier: mehrere Monate) von den Vorwürfen unterrichtet war und er sich nicht dem Verfahren entzogen hat.
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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