Immer wieder wird darum gestritten, ob ein Aussteller Zugriff auf eine gemeindliche Einrichtung erhält. In Niedersachsen stritt sich ein Autoscooter-Betreiber mit einer Gemeinde, der auf einem Volksfest ausstellen wollte. Das VG Oldenburg (12 A 1552/09) hat dabei die Praxis der Gemeinde gestützt, die als Filterkriterium objektivierte Bewertungskriterien nutzte:
Eine Gemeinde als Veranstalterin eines gem. § 60 b GewO festgesetztes Volksfestes hält sich im Rahmen ihres Auswahlermessens gem. § 70 Abs. 3 GewO, wenn sie das Bewertungskriterium der Attraktivität aus ihren „Richtlinien zur Durchführung des Zulassungsverfahrens zur Teilnahme an Volksfesten/Spezialmärkten“ für das Segment Autoscooter duch die Bewertungskriterien Erscheinungsbild, Erhaltungszustand und Größe der Fahrbahnfläche ausfüllt und das Kriterium Erhaltungszustand weiter duch die Merkmale Baujahr, Zeitpunkt und Art der letzten Renovierung, Zeitpunkt der letzten technischen Generalüberholung und Alter der Fahrzeuge konkretisiert.
Sie überschreitet diesen selbst gesetzten Rahmen nicht, wenn sie bei der tatsächlichen Bewertung der Bewerber auf dieser Grundlage kleinere, nicht weiter ins Auge fallende Mängel und Aufbaumängel nicht berücksichtigt.
Anmerkung: Die Entscheidungsgründe dürften in dieser Form auch in NRW Beachtung finden können
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