Berühmen eines Anspruchs: Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht – wenn ein Feststellungsinteresse vorliegt. Insbesondere wenn man sich gegen eine behauptete Forderung wehren möchte ist sie das Mittel der Wahl.
Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solch rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses immer zu bejahen, wenn sich jemand eines Anspruchs berühmt, solange es sich nicht auf eine allgemeine Ankündigung beschränkt:
Dafür ist nicht notwendigerweise erforderlich, dass der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu haben. Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen ihn ergeben (…) Demgegenüber enthält die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger besteht, noch keinen ernsthaften, hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag
BGH, X ZR 62/16
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge reicht es aus, wenn der Anspruchsteller geltend macht, ihm stehe ein materiell- rechtlicher Anspruch zu; der Androhung konkreter rechtlicher Schritte bedarf es insoweit dann nicht (BGH, X ZR 56/09).
Grundsätzliches zum Berühmen eines Anspruchs
Ein außerprozessuales Bestreiten bzw. Berühmen reicht aus (vgl. KG Berlin – 4 W 37/05). Ein zur negativen Feststellungsklage berechtigtes Berühmen braucht dabei nie ausdrücklich zu geschehen; Schweigen oder rein passives Verhalten reicht aber nur ausnahmsweise aus, wenn nämlich der Kläger aufgrund vorausgegangenen Verhaltens der Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten kann (vgl. BGH – XII ZR 20/94 und Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 180/13). Ein Berühmen liegt bereits dann vor, wenn ein Gegner geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch ergeben.
Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist keine Berühmung
Der Bundesgerichtshof hat hervor gehoben, dass alleine wegen der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens noch keine solche Berührung erkannt werden kann, da dieses ja nur der vorbereitenden Klärung der Frage, ob ein Anspruch vorhanden ist, dient:
kann die Einleitung eines selbstän- digen Beweisverfahrens als solche nicht als Berühmung angesehen werden (…) Ein selbständiges Beweisverfahren ermöglicht die Klärung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen möglicherweise bestehenden Anspruch vorliegen (…) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens als solche ist da- nach grundsätzlich nicht als Geltendmachung eines Anspruchs anzusehen, sondern als vorgelagerte Prüfung. Dies ist nach der eingangs aufgezeigten Rechtsprechung noch keine Berühmung.
BGH, X ZR 62/16
Auch wenn ein Antragsteller in einem selbstständigen Beweisverfahren ausdrücklich vorträgt, ihm würde ein Anspruch zusteht – aber dennoch auf eine weitere Beweiserhebung und auf vollständige Überlassung des eingeholten Gutachtens bestehen – kann mit dem BGH nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er an seiner Auffassung auch bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens festhalten wird. Auch in einer solchen Situation ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs nur erfolgen, um die mit dem selbständigen Beweisverfahren angestrebte Prüfung zu ermöglichen. Das ändert sich aber mit dem Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens, hier muss zwar kein Verzicht erfolgen, ein weiteres Festhalten an dem Anspruch ist dann aber ein Berühmen:
Mit dem Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens entfällt die Grundlage für die Annahme, dass entsprechende Äußerungen des Antragstellers nur erfolgen, um eine Prüfung möglicher Ansprüche zu ermöglichen. An- ders als in Fällen, in denen es bereits zu einer Berühmung gekommen ist (dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/03, NJW 2006, 2780 Rn. 24; Urteil vom 3. Juni 2008 – XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Rn. 28), muss der Antragsteller in dieser Situation zwar keinen Verzicht auf seine Ansprüche erklären, um ein rechtliches Interesse der Gegenseite an einer negativen Feststellungsklage auszuräumen. Wenn der Antragsteller trotz Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens weiterhin geltend macht, er halte die Ansprüche für begründet, ist dies angesichts der geänderten Rahmenumstände aber grundsätzlich als Berühmung anzusehen, die ein hinreichendes Interesse des Gegners begründet, die Rechtslage gerichtlich klären zu lassen.
BGH, X ZR 62/16
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