Der Bundesgerichtshof (I ZR 152/21) hat sich zur zulässigen Öffentlichkeitsarbeit einer Kommune im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse dahingehend geäußert, dass hierzu grundsätzlich auch Stadtmarketing und Tourismusförderung gehören.
Dabei hält der BGH eine Anzeigenwerbung in einer kommunalen Publikation nur als fiskalisch motivierte Randnutzung für zulässig. Für die Bestimmung einer zulässigen Randnutzung ist auf den Umfang der Anzeigenschaltung abzustellen. Die Randnutzung muss als Nebentätigkeit eine untergeordnete, quantitativ untergeordnete Tätigkeit bleiben, die in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptnutzung steht (der BGH verweist insoweit auf seine frühere Rechtsprechung in BGH, I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] – Crailsheimer Stadtblatt II).
Nach allgemeinen Regeln unzulässige geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand sind bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wettbewerbsverstöße dieser Art sind nach den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschriften wie etwa § 4 Nr. 4, §§ 4a, 5 Abs. 1 oder§ 5a Abs. 4 Satz 1 UWG zu beurteilen; sie können auch nur zu einem Verbot der jeweils konkret angegriffenen Äußerung, nicht aber der kommunalen Publikation in der konkreten Verletzungsform insgesamt führen.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).