Zu den Nachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Der unterliegen alle gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Leistungen von Unternehmern. Umsatzsteuerfrei sind allerdings sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen, also die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer im nichtdeutschen Gebiet der EU, der diesen Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.

Weitere Voraussetzung der Umsatzsteuerfreiheit in Deutschland ist, dass der Vorgang in dem anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterworfen wird. Sämtliche Voraussetzungen des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat der Steuerpflichtige, der die Umsatzsteuerfreiheit für sich in Anspruch nimmt, nachzuweisen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 28. Februar 2011 (Aktenzeichen 5 K 5130/08) klargestellt hat, und zwar durch von der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung im Einzelnen vorgeschriebene Belege.

Dazu gehören ein Doppel der Rechnung, ein Lieferschein oder ein ähnlicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort des Gegenstandes ergibt, und eine Empfangsbestätigung des Empfängers. Im Streitfall hatte der Kläger ein Fahrzeug aus seinem Betriebsvermögen an ein belgisches Unternehmen verkauft, aber die geforderten Belege nicht beigebracht. Er berief sich darauf, dass der belgische Autohändler die Ausfuhr bestätigen könne. Das reichte den Richtern des Finanzgerichts nicht aus. Der Nachweis der Ausfuhr könne nur durch die Vorlage der genannten Belege nachgewiesen werden. Mangels Nachweises der Ausfuhr des Fahrzeuges kam die Umstatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Kläger somit nicht zugute.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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