ZPO: Verstoss gegen Zustellung von Klageschrift in beglaubigter Abschrift – Heilung

Ein alter Streit ist durch den BGH (VI ZR 79/15) nun abschliessend geklärt worden: Die Klageschrift ist dem Beklagten in beglaubigter Abschrift zuzustellen. Die Beglaubigung wird dabei durch die Geschäftsstelle vorgenommen (§169 II ZPO). Doch was ist, wenn nur eine einfache Abschrift zugestellt wurde? Dann ist das zwar ein Verstoss, der aber geheilt werden kann:

Bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift handelt es sich um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann.

Die Heilung kann erst dann nicht eingreifen, wenn auf Abweichungen zwischen Original und zugestellter Abschrift verwiesen werden kann – was aber der Empfänger vorzutragen hat:

Soweit eingewendet wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die Authentizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen (…) greift das zu kurz.

Die Entscheidung klärt einen Streitpunkt, der gerade von querulatorischen Kollegen genutzt wurde, um bei unsauber arbeitenden Geschäftsstellen spürbare Verfahrensverzögerungen zu erwirken. Das Thema sollte nunmehr aber durch sein.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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