Wann geht eine E-Mail zu?

Das AG Meldorf (81 C 1601/10) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine E-Mail zugeht, die zur „Unzeit“ abgeschickt wurde. Das Urteil lässt die Frage im Kern zwar offen, man kann aber m.E. im Umkehrschluss herauslesen, dass jedenfalls ein Zugang frühestens mit den offiziellen Geschäftszeiten des folgenden Geschäftstages anzunehmen ist.


In der Sache ging es um eine Reise: Jemand hat einem Reisebüro den Auftrag erteilt, eine bestimmte Reise zu buchen, sobald ein bestimmter Preis auf dem Markt erreicht ist. Nach der Auftragserteilung findet der Kunde nun (einige Zeit später) die entsprechende Reise zu dem gewünschten Preis in einem Internetportal, die Reise bucht er auch sogleich selber. Danach schickt er eine Email an sein Reisebüro (es ist 20.38h). Am nächsten morgen ist die Inhaberin des Reisebüros um 8.10h im Büro (9h ist offizieller Geschäftsbeginn), sieht die Reise zum günstigen Preis, bucht diese – und sieht erst danach die Stornierungsmail für den Auftrag. Der Kunde storniert die Reise im Reiseportal und fordert die zu zahlenden Stornierungskosten vom Reisebüro.

Wenn man nun feststellen würde, dass die Mail z.B. zum Zeitpunkt des Eingangs auf dem Mailserver zugegangen wäre (also am Abend vorher), wäre der Auftrag storniert gewesen. Wenn man zum Ergebnis kommt, dass erst mit dem offiziellen Geschäftsbeginn die Mail zugeht – also um 9h – wäre der Auftrag nicht storniert.

Beide Auffassungen sind vertretbar, das Amtsgericht bereitet den Meinungsstreit der bis heute besteht, sehr gut auf:

Zu elektronischen Nachrichten wird in der Literatur teilweise ohne Begründung die Auffassung vertreten, dass eine solche Nachricht bereits im Zeitpunkt ihrer Abrufbarkeit oder unmittelbar danach zugehe, solange der Eingang nicht zur Unzeit erfolge (Palandt-Ellenberger, § 130 BGB, Rn. 7a; Bamberger/Roth, § 130 BGB, Rn. 15; wohl auch jurisPK-Reichold, § 130 BGB, Rn. 15). Nach anderer Auffassung sei zu berücksichtigen, dass Briefe erst in dem Zeitpunkt zugehen, zu dem beim Empfänger unter normalen Umständen die Post eingehe und er deshalb üblicherweise die Post an sich nehme. Diese Grundsätze seien auf geschäftliche E-Mail-Nutzer zu übertragen (Ultsch, NJW 1997, 3007, 3008). Dementsprechend gehe eine im Postfach bereit liegende E-Mail erst zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden könne (LG Hamburg, MMR 2010, 654; MüKo-Einsele, § 130 BGB, Rn. 19). Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg könne mit der Kenntnisnahme einer eingegangenen E-Mail innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden (a.a.O.). Nach anderer Ansicht kann von Unternehmen, die auf ihre elektronische Erreichbarkeit im Rechtsverkehr hinweisen, erwartet werden, dass sie mindestens einmal am Tag ihre elektronische Post abrufen (Wietzorek, MMR 2007, 156, 156; Herwig, MMR 2001, 145, 146; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2002, 1721). Nach dritter Ansicht gehen elektronische Nachrichten am Tag ihrer erstmaligen Abrufbarkeit zu, solange der Eingang nicht zur Unzeit erfolge (Dietrich, K&R 2002, 138, 142).

Das Amtsgericht stellt fest (Rn.21/22 im verlinkten Urteil bei Openjur) dass eine detaillierte Entscheidung nicht nötig ist, da jedenfalls um 8.10h kein Zugang gesehen werden kann. Im Umkehrschluss aus den Äußerungen des AG Mehldorf lässt sich feststellen, dass jedenfalls wenn keine Kenntnisnahme vorliegt, frühestens mit dem offiziellen Geschäftsbeginn ein Zugang anzunehmen ist. Aber auch das bedarf laut Amtsgericht einer wertenden Sichtweise, denn:

Es würde die Berufsfreiheit unzumutbar einschränken, wenn ein Unternehmer seinen Arbeitstag immer mit der Durchsicht eingegangener Nachrichten beginnen müsste, bevor er andere anstehende Geschäfte erledigen könnte, bei denen es sich beispielsweise auch um Eilsachen oder am Vortag nicht fertiggestellte Geschäfte handeln kann. Dass bei Beginn der Geschäftszeiten vorrangige Geschäfte anliegen, ist nicht so ungewöhnlich, dass es bei Ermittlung der üblichen Verhältnisse außer Betracht zu bleiben hätte. […] Insbesondere kann nach der Verkehrsanschauung nicht erwartet werden, dass ein Unternehmer die Durchsicht eingegangener Nachrichten selbst dringenden Geschäften vorzieht.

Auch das wiederum muss wertend eingeschränkt werden, wie das AG richtigerweise festhält, nämlich jedenfalls dann, wenn mit dem Eingang einer Kündigung gerechnet werden musste. Das war aber hier auch nicht der Fall.

Es zeigt sich im Ergebnis: Die Entscheidung des AG Meldorf überzeugt insgesamt, da sie sehr ausgewogen ist und viele Wertungsgesichtspunkte bietet. Andererseits aber handelt es sich gerade um keine generalisierte Aussage, sondern um Kriterien, mit denen die Frage des Zugangs im Einzelfall entschieden werden kann. Auch wenn es „nur“ eine amtsgerichtliche Entscheidung ist, könnte die Entscheidung m.E. Vorbildcharakter haben. Jedenfalls für kleine und mittelständische Betriebe bietet sich hier ein guter Wegweiser an – und keine Pflicht, als erstes und laufend, nahezu rund um die Uhr, nach Emails zu sehen. Dennoch sollte man sich im Klaren sein, dass Emails gelesen werden müssen, wenn man ein Postfach als Betrieb bereits hält (wozu man bei Betrieb einer Webseite ja ohnehin verpflichtet ist, dazu nur §5 TMG lesen). Es empfiehlt sich insofern eine möglichst zeitnahe Kontrolle des Maileingangs nach Geschäftsbeginn.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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