Schwarzarbeit: Verträge mit Schwarzgeldabrede sind nichtig

Der (VII ZR 6/13) hat nunmehr – in Abkehr von früherer Rechtsprechung – klargestellt, dass Verträge mit Schwarzgeldabrede („“) umfassend nichtig sind. Der BGH führt insoweit aus

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werk- vertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Ver- tragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag ge- schuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.


Die Rechtsprechungsänderung kommt nicht ohne Grund, der BGH nimmt ausdrücklich Bezug darauf, dass es eine Gesetzesänderung gab, die eine andere Bewertung nunmehr zulässt:

Dieses Gesetz dient ausweislich § 1 Abs. 1 SchwarzArbG der Intensivierung der Be- kämpfung der Schwarzarbeit. Schon daraus ergibt sich, dass die Novellierung des Vorgängergesetzes ausschließlich eine Verschärfung der gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bewirken sollte. (…) Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist Verbots- gesetz. Es will nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindäm- men, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegen- den Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen (MünchKommBGB/ Armbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 77).

Deshalb ist es unschädlich, dass auch das Schwarzarbeitsbekämp- fungsgesetz keine ausdrücklichen Verbote enthält. Es definiert erstmals den Begriff der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG) und übernimmt aus dem bisherigen Gesetz bestimmte Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 8 Schwarz- ArbG). Die klare Beschreibung des Schwarzarbeitsbegriffs sollte mit dazu bei- tragen, das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken und damit prä- ventiv der Schwarzarbeit entgegenzuwirken (BT-Drucks. 15/2573, S. 18).

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Der BGH führt dies recht umfassend aus und kommt zu dem Ergebnis, dass sich jedenfalls bei vorsätzlichem Handeln aller Beteiligter am Ende die Nichtigkeit des Vertrages ergeben muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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