Poststreik und Fristen: Was muss beachtet werden wenn die Post streikt?

Wie geht man damit um, wenn Mitarbeiter der Post streiken und die Gefahr besteht, dass Briefe nicht wie geplant ankommen, sondern mitunter erheblich verspätet? Es ist jedenfalls kein Thema, dass man kurzerhand ignorieren kann, es gibt zumindest einige Aspekte, die zu bedenken sind.

Wenn Briefe nicht ankommen: Problem des Senders

Grundsätzlich ist der Absender für den Zugang von Willenserklärungen beweisbelastet. Das bedeutet anders herum, wenn ein Brief nicht da ist, wird dies grundsätzich das Problem des Absenders sein. Es mag besondere Situationen geben, in denen man als Empfänger gehalten sein kann, beim Absender nachzufragen wo ein erwartetes Schreiben bleibt; dies ist allerdings besonderen Fällen vorbehalten und darf nicht so verstanden werden, dass man automatisch in Erwartung irgendwelcher Schreiben dem Absender bei der Zustellung helfen muss. In erster Linie wird es also so sein, dass derjenige über die Problematik verzögerter Lieferungen nachdenken muss, der seinerseits ein Schreiben an einen anderen versenden möchte.

Rechtlich relevante Schreiben

Wichtig ist als nächstes, rechtlich relevante Schreiben von vollkommen irrelevanten zu trennen. Wenn die Geburtstagskarte von Tante Erna zu spät ankommt mag das betrüblich sein, ist aber nicht rechtlich relevant. Dagegen kann eine zu spät angekommene Kündigung des Arbeitsverhältnisses dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz erst später gekündigt wird und schiebt vor allem die Frist für die nach hinten hinaus; ebenso muss gesehen werden, dass gerichtliche Fristen einzuhalten sind und hier mitunter starke Nachteile drohen, wenn etwas schief geht.

Wenn etwas schief geht: Wiedereinsetzung

Unser Rechtssystem ermöglicht die Rettung von Fristen, wenn wirklich unverschuldet etwas schief lief. Über die so genannte „ in den vorigen Stand“ kann eine Frist gerettet werden, die man unverschuldet versäumt hat.

Wiedereinsetzung bei Poststreik?

Die Frage ist aber, ob ein (bekannter) Poststreik ein unverschuldetes Versäumnis ist und welche Pflichten hier insbesondere Rechtsanwälte trifft. Dazu gibt es inzwischen gefestigte Rechtsprechung des BGH.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden – BGH, V ZB 126/15

Dies ist differenziert zu sehen: Grundsätzlich darf man auf „normale Postlaufzeiten“ vertrauen, wenn man ein Schriftstück abgibt. Dieses Vertrauen wird aber erschüttert, wenn ein Poststreik begonnen hat und dies auch publik gemacht wurde. Dabei kann es sich auch nachteilig auswirken, wenn der Streikbeginn erst Publik wird, nachdem das Schreiben bereits aufgegeben war! Schliesslich kann es sein, dass das Schreiben erst im Verteilerzentrum war, als der Streik einsetzte. Anders herum: Wenn der Streik nach der normalen Zustellzeit erst beginnt, sollte sich der Absender wenig Sorgen machen müssen. Dies gilt insbesondere für den Anwalt:

Wird die Post bestreikt und wählt ein Prozessbevollmächtigter für die Beförderung eines fristgebundenen Schriftstücks gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am Ort; Benutzung eines Telefaxgeräts) zumutbar sind, treffen ihn gesteigerte Sorgfaltsanforderungen. – BGH, V ZB 126/15

Damit ergeben sich diverse Pflichten um die Frist zu wahren.

Alternativen suchen

Wenn man aber konkreten Anlass zur Sorge hat, dass ein Schriftstück nicht angekommen ist oder nicht rechtzeitig ankommen würde, muss man versuchen, es per Telefax zuzustellen und bei einem Empfänger in örtlicher Nähe auch in Erwägung ziehen, es selber einzuwerfen (zur Beweisproblematik sogleich).

Nachfragen bei Gericht

Wenn dagegen gar nicht absehbar ist, ob das Problem der rechtzeitigen Zustellung wirklich besteht, kann man den Brief absenden und muss dann bei Gericht auf das Risiko hinweisen bzw. hier nachfragen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Prozessbevollmächtigte, der während eines Poststreiks einen fristgebundenen Schriftsatz über den Postweg versendet, verpflichtet, sich durch Nachfrage bei Gericht über dessen rechtzeitigen Eingang zu vergewissern. Unterlässt er dies, ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet – BGH, V ZB 126/15

Nachfragen bei der Deutschen Post

Allerdings kann es auch ausreichend sein, sich auf einem anlässlich des Streiks zur Verfügung gestellten Informationsportal der deutschen Post zu informieren, ob das Schreiben rechtzeitig ankommt. Wenn diese Information vorhanden ist, darf man weiter auf die Postlaufzeit vertrauen:

Ist der Poststreik allerdings auf bestimmte Gebiete des Dienstleis- tungsbereichs der Deutschen Post AG beschränkt, kann ein Prozessbevoll- mächtigter seinen gesteigerten Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine von der Deutschen Post AG zur Verfügung gestellte Auskunftsmöglichkeit nutzt, aus der sich ergibt, ob der für seine Sendung vorgesehene konkrete Sendungsverlauf von dem Streik betroffen ist. Erhält er auf eine solche Nachfrage die Auskunft, dass für den geplanten Sendungsverlauf der Postsendung streikbedingte Beeinträchtigungen nicht bekannt sind und die Postbeförderung von dem Versand- zum Empfangsort normal läuft, kann er auch während eines Poststreiks auf die Einhaltung der für den Normalfall geltenden Postlaufzeiten vertrauen. Der Prozessbevollmächtige ist dann nicht verpflichtet, bei Gericht nach dem Eingang des Schriftsatzes zu fragen. Denn mit dieser Auskunft erklärt die Deutsche Post AG, trotz des Poststreiks die normalen Postlaufzeiten einzuhalten. – BGH, V ZB 126/15

Fazit somit: Man kann zwar etwas retten, aber einfach den Brief absenden und zurücklehnen reicht nicht aus. Insbesondere Anwälte müssen sicherstellen, dass auf die üblichen Postlaufzeiten vertraut werden darf.

Persönliche Zustellung nur mit Zeugen

In wirklich dringenden Fällen, speziell bei Kündigungen im Arbeitsrecht, wird man darauf zurückgreifen müssen (sofern man es nicht ohnehin tut), das Schreiben beim Empfänger selber einzuwerfen. In diesem Fall achten Sie auf die : Der Gegner könnte bestreiten, dass überhaupt etwas bei ihm eingeworfen wurde oder dass es der behauptete Inhalt war. Ideal ist es daher, nicht nur einen Zeugen dabei zu haben, der zusieht wie man den Brief einwirft, sondern dass der selber das Schreiben kuvertiert, einwirft und auf einer Kopie des Schreiben Einwurfdatum und Zeit quittiert.

BGH: 1 Tag Zustellzeit

Mit ständiger Rechtsprechung des BGH darf man grundsätzlich, wenn keine Besonderheiten wie ein Streik vorliegen, von einer Zustellzeit von einem Werktag ausgehen, selbst im Rahmen von Feiertagen. Die Rechtsprechung hierzu fasse ich hier zusammen.

 

Besonders problematische Fälle

Sie müssen natürlich immer selber denken, hier kann keine abschliessende Liste von Sachverhalten geboten werden, in denen Sie aufpassen müssen. Folgendes allerdings drängt sich m.E. auf und kann durchaus im Alltag mal untergehen:

  • Bei allen Fristen im Zusammenhang mit Kündigungen, speziell im Mietrecht und im Arbeitsrecht, sollten Sie darauf achten, dass rechtzeitig die Kündigung beim Gegner eingegangen ist. Bedenken Sie dabei auch,d ass ein persönlicher Einwurf zur „Unzeit“ (also etwa um 20 Uhr Abends) jedenfalls bei einem Verbraucher dazu führen kann, dass der Brief erst am nächsten Tag zugegangen ist.
  • Wichtig ist, dass Sie an gerichtliche Fristen denken. Klingt profan, ist es aber nicht – etwa die im Arbeitsrecht sollte man – generell nicht – blauäugig absenden und davon ausgehen, dass die schon rechtzeitig bei Gericht eingeht (wenn man das überhaupt ohne Rechtsanwalt macht).
  • Sie sollten auch bei Mahnbescheiden bzw. Vollstreckungsbescheiden eher vorsichtig sein und den Widerspruch vorsichtshalber per Fax vorab an das Mahngericht senden.
  • Vorsicht auch bei „Angeboten“ der Gegenseite: Wenn man im Streit steht und der Gegner hat einen Vergleich angeboten, der bis zum Zeitpunkt X angenommen werden muss, ist der Gegner nach diesem Zeitpunkt an das Vergleichsangebot nicht mehr gebunden. Insbesondere wenn der Gegner zwischenzeitlich ein attraktives Vergleichsangebot bereut hat, sollte man nicht davon ausgehen, dass er sich dann weiterhin daran gebunden fühlen möchte.

Dazu auch bei uns: Den eigenen Briefkasten muss man nicht täglich leeren

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.