OLG Köln zum Gerichtsstand bei der negativen Feststellungsklage: Umgekehrtes Rubrum der Leistungsklage!

Üblicherweise ist die am Wohnort bzw Geschäftssitz des Beklagten zu erheben – das bedeutet Fahrtkosten und Aufwand für Betroffene. Gerade Privatpersonen scheuen hier das Prozesskostenrisiko. Das Amtsgericht Uelzen (13 C 5024/10) erkannte, unter Berufung auf das OLG Köln (zu finden in GRUR 1978, S. 656), dass bei negativen Feststellungsklagen auch das Gericht zuständig sein kann, das im Falle umgekehrten Rubrums zuständig wäre:

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 29 c ZPO. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts daraus, dass bei negativen Feststellungsklagen dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, das für eine Klage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (OLG Köln GRUR 1978, 658).

Dabei handelt es sich um das Gericht, das zuständig wäre, wenn die Beklagte gegen die Klägerin die hier in Rede stehende Forderung geltend machen würde. Dann wäre das Amtsgericht Uelzen ebenfalls zuständig, so dass für die negative Feststellungsklage die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist.

Sprich: Zuständig ist auch das Gericht am Wohnort des Klägers bei einer negativen Feststellungsklage. Für Betroffene, die sich wehren wollen, ist dies eine erhebliche Erleichterung zur Durchsetzung der eigenen Rechte.

Das OLG Köln (6 U 179/77, „Immer jünger“, zu finden in GRUR 1978, 658) hat bereits 1978 festgestellt, dass die negative Feststellungsklage (auch) bei dem Gericht anhängig gemacht werden kann, das bei umgekehrtem Rubrum der fiktiven Leistungsklage zuständig wäre. Die Entscheidung wird inzwischen von mehreren Gerichten zitiert, um diesen Grundsatz zur Anwendung zu bringen. Im folgenden Auszüge aus den Gründen der Entscheidung des OLG Köln.

Aus den Gründen:

Bei der Klage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage. […]

Zur Entscheidung über die negative Feststellungsklage ist das LG Köln örtlich zuständig. Unstreitig wurden die fraglichen Produkte in Köln vertrieben. Für eine auf §§ UWG § 1, UWG § 3 UWG gestützte Unterlassungsklage des beklagten Vereins wäre deshalb das LG Köln gemäß § UWG § 24 Abs. UWG § 24 Absatz 2 UWG zuständig.

Es ist anerkannt, daß bei besonderen Gerichtsständen, namentlich dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO), für die negative Feststellungsklage das Gericht örtlich zuständig ist, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig wäre (vgl. OLG Hamburg, Seuff.Arch. 49, 210/212; OLG Stuttgart, Seuff.Arch. 63, 207/208; OLG Celle, Seuff.Arch. 70, 374/375; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl. § 256 Amn. IV, 1; Thomas-Putzo, ZPO 9. Aufl., § 256 Anm. I, 2, a).

Dies gilt auch für den Gerichtsstand des § 24 Absatz 2 UWG (vgl. v. Godin, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 24 UWG Anm. 4). Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 11. Aufl., § 24 UWG Rdn. 6). § 24 Absatz 2 UWG ist deshalb in Anlehnung an § 32 ZPO auszulegen.

Mit § 24 Absatz 2 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1969 – BGBl. I S. 633 – wird bezweckt, auch für Klagen von Verbänden den für Mitbewerber zuvor aus § 32 ZPO abgeleiteten Gerichtsstand des Begehungsortes zu schaffen (vgl. OLG Köln in NJW Jahr 1970 Seite 476, 477). Daraus läßt sich nicht folgern, daß dem Verletzer bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Inanspruchnahme des Gerichtsstandes des § 24 Absatz 2 UWG verschlossen sei. Der gesetzgeberische Grund für die Gerichtsstände des Begehungsortes ist die Sachnähe zu der inkriminierten Handlung. Diese ist in gleicher Weise bei einer Leistungsklage des Verletzten und bei einer negativen Feststellungsklage des Verletzers gegeben (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.).

Beim aufmerksamen Lesen sollte ins Auge fallen, dass es hier um Leistungsklagen i.V.m. §32 ZPO geht!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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