Der Bundesgerichtshof (I ZR 209/12) hat klargestellt
Der Einlagerer, der Schadensersatz wegen Beschädigung des Gutes während der Lagerzeit beansprucht, muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er das Gut in unbeschädigtem Zustand eingelagert und der Lagerhalter es beschädigt zurückgegeben hat.
Im Kern ist das nicht überraschend, die Verteidigung war hier, dass man aus BGH, I ZR 143/89, vielleicht etwas anderes deuten könnte – der BGH hat aber klargestellt, dass die damalige Entscheidung ein Sonderfall war. Wichtig ist an dieser Stelle die Bedeutung (hier ging es um ein teures medizinisches Gerät): Da die Beweislast beim Einlagerer liegt, muss dieser genau dokumentieren, in welchem Zustand das Lagergut eingelagert wurde und in welchem es wieder heraus gegeben wurde. Das bedeutet dann eben auch die dokumentierte Prüfung unmittelbar nach Erhalt.