Kenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Der BGH (IX ZR 151/14) hat festgehalten:

  • Sind dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt ist, muss er den Umständen nach wissen, dass die empfangene Leistung die Gläubiger benachteiligt.
  • Die Kenntnis des Anfechtungsgegners muss sich über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögensmasse hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken.


Aus der Entscheidung:

Der Anfechtungsgegner muss zur Insolvenzmasse zurückgewähren, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners ver-äußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist (§ 143 Abs. 1 InsO). Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, der nicht einmal nach den Umständen wissen muss, dass diese die Gläubiger benachteiligt, haftet jedoch gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht dafür, dass er den Gegenstand oder die gezo-genen Nutzungen aufgrund seines Verschuldens nicht mehr oder nur in seinem Wert gemindert herausgeben kann oder dass er Nutzungen schuldhaft nicht gezogen hat (…)

Die zugunsten des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung wirkende Haftungserleichterung entfällt gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO jedoch, wenn dieser weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die Zuwendung die Gläubiger benachteiligt. Die im Hinblick auf die Gläubigerbenachteiligung be-stehende Unkenntnis des Anfechtungsgegners muss hierbei vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung andauern (…)

Die Kenntnis des Anfechtungsgegners nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO muss sich auf die aus der Zuwendung der unentgeltlichen Leistung folgende Gläubigerbenachteiligung beziehen (…)

Dem Anfechtungsgegner ist die Benachteiligung bekannt, wenn er weiß, dass die empfangene Leistung aus dem den Gläubigern haftenden Vermögen des (späteren) Insolvenzschuldners stammt und dieses nicht mehr ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 106). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn dem Anfechtungsgegner die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist (…) Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO lehnt sich insoweit an die Regelung des § 130 Abs. 2 InsO an (…) Dem Empfänger der unentgeltlichen Leistung müssen danach die tatsächlichen Umstände, die objektiv auf eine Gläubigerbenachteiligung hindeuten, bekannt sein, ohne dass es der Einholung weiterer Erkundigungen oder tiefgreifender Überlegungen bedarf, die von dem Anfechtungsgegner nicht erwartet werden (…)

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt, dass sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Ver-mögensmasse des Schuldners hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken muss. Das gilt insbesondere, wenn die Entreicherung durch die Erfüllung eines vermeintlichen Anfechtungsanspruchs im Deckungsverhältnis eingetreten ist. Auch in diesem hier gegebenen Fall kommt es allein auf die Kenntnis davon an, dass die empfangenen Mittel aus dem den Gläubigern des Zuwendenden haftenden Vermögen stammen.

Der Anfechtungsgegner muss nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO die Um-stände kennen, die auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen lassen (…) Die Vorschrift ähnelt § 130 Abs. 2 InsO, verzichtet aber anders als dort auf das Merkmal „zwingend“. Deshalb muss der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung regelmäßig bereits den Umständen nach um die Gläubigerbenachteiligung wissen, wenn ihm Tatsachen bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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