Kein Telefon beim Rechtsanwalt: Schadensersatz

Ein Rechtsanwalt hatte ein Problem: Seine Telefonleitung war „unterbrochen“, er konnte weder anrufen/angerufen werden, noch Faxe versenden/empfangen. Die Telefongesellschaft konnte (oder wollte) nicht abhelfen, letztlich wurde eine „Notschaltung“ gelegt und der Rechtsanwalt verlangte später Schadensersatz. Das OLG Köln (1 W 8/10
) meint: Zu Recht. Und bietet interessante Einblicke.

Der Sachverhalt klingt wie aus dem Alltag gegriffen:

Die Beklagte kann sich allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie eine Bereitstellung des Anschlusses dem Kläger erst für den Zeitraum ab Juni 2009 verbindlich bestätigt hatte. Die Beklagte hatte vielmehr mit Schreiben vom 20. März 2009 dem Kläger die Bereitstellung des Anschlusses für den 23. März 2009 zugesagt. An dieser Erklärung muss sie sich festhalten lassen. Unstreitig wurde die telefonische Erreichbarkeit der Kanzlei des Klägers erst am 24. März 2009 durch eine Notschaltung wiederhergestellt.

Naheliegend ist nun die Frage, wo denn der Schaden liegt – jedenfalls üblich wäre es, zu verlangen, dass der Rechtsanwalt nachweist, welche Mandate ihm üblicherweise „entgangen“ wären. Das OLG Köln sieht das anders und hilft hier sehr grosszügig weiter:

Nach Auffassung des Senats ist zur Darlegung des rechtlichen Interesses in Form der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in diesem Fall nicht zu verlangen, dass der Rechtsanwalt darlegt und beweist, in welchem Umfang mit Mandatsaufträgen in dem fraglichen Zeitraum üblicherweise zu rechnen gewesen ist, oder er darlegt, dass er aufgrund konkreter Umstände mit der Übertragung eines Mandats rechnen durfte. Da die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt in der Regel oder zumindest in einem Großteil der Fälle telefonisch, erfolgt, ist die Beeinträchtigung des Telefonanschlusses einer Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich geeignet, einen Verdienstausfall des Rechtsanwalts nach sich zu ziehen, weil dieser an der Entgegennahme von Mandatsaufträgen gehindert ist. Von dem Verlust von Mandaten kann mit der für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu fordernden Sicherheit jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei mit voller Arbeitskraft betreibt. Ob sich letztlich die Gefahr eines Schadenseintritts konkretisiert oder nicht, ist für die Zulässigkeit der Feststellungsklage unerheblich.

Allerdings gilt dies nur für die Zeit, in der nachweislich ein Anschluss zugesagt und (verschuldet) nicht geboten wurde. Dass in der Phase der Notschaltung weitere Ausfälle (der Telefonanlage) zu vermerken waren, wurde mangels Vortrag nicht berücksichtigt:

Dass es in der Folgezeit zu Ausfällen der Telefonanlage während eines Zeitraums gekommen ist, der aufgrund seines zeitlichen Umfangs geeignet war, einen Gewinnausfall herbeizuführen, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, aber nicht zu verallgemeinern, die Ausführungen zur Mandatsannahme sind zu speziell.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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