Insolvenzanfechtung: Schwierige Forderungsbeitreibung legt Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend nahe

Eine durchaus interessante Entscheidung zur hat der BGH (IX ZR 149/14) getroffen – es geht um die Frage, ob man bei schwieriger Forderungsverfolgung (irgendwann) davon ausgehen muss, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, so dass die Zahlung später durch den Insolvenzverwalter angefochten werden könnte:

Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.

Mit der Entscheidung kommt zumindest etwas Ruhe in eine seit langem aufgewühlte Diskussion, die gerade im Alltagsgeschäft an Bedeutung gewonnen hat. Jedenfalls nur weil eine Forderung nicht vollständig bedient wird und Raten ungleichmäßig bedient werden muss man nicht zwingend von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen. Gleichwohl: Wenn weitere Umstände hinzutreten wäre ein solcher Rückschluss wieder anzunehmen, am Ende kommt es auf den Einzelfall an.

Aus der Entscheidung:

Zahlungen eines Schuldners sind nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger zur Zeit der Vornahme der Zahlungen von seiner Zahlungsunfähigkeit wusste. Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Denn die dort formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen der Insolvenzanfechtung. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungs-unfähigkeit schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zu-treffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (…)

Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 25. September 1997 – IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608; vom 22. Januar 1998 – IX ZR 99/97, ZIP 1998, 477, 479, insoweit bei BGHZ 138, 40 nicht abgedruckt). Ersatzweise reicht es für die Anfechtung aus, wenn der Leistungsempfänger Indiztatsachen von solcher Beweiskraft kennt, dass sich daraus eine Zahlungseinstellung eindeutig ergibt. Die Umstände müssen konkret sein und ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners ermöglichen (BGH, Urteil vom 19. Fe-bruar 2009 – IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 17). Dazu kann ein einziger An-haltspunkt von hinreichendem Aussagewert genügen, etwa eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 – IX ZR 203/12, ZInsO 2015, 396 Rn. 21 mwN), auch wenn sie mit einer Stundungsbitte verbunden sind (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 280/13, NZI 2014, 863 Rn. 28 mwN). Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnot-wendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten – insbesondere Steuern und Sozial-abgaben, aber auch Löhne und Mieten – aufkommen und zahlt er danach unre-gelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (…)

Umgekehrt begründet die Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung einer Forderung noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung und der Zahlungsunfähigkeit. Denn diese kann die verschiedensten Ursachen haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (OLG Schleswig, DZWIR 2002, 514, 515 mit einer zustimmenden Anmerkung von Adam, DZWIR 2002, 515, 516; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 130 Rn. 39). Ebenso wenig muss auf die Kenntnis des Gläubigers von der schuldnerischen Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Schuldner eine geringfügige Verbindlichkeit erst nach mehreren Mahnungen begleicht (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO). Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung stellt als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit dar, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZR 6/14, zVb).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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