Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels

Man kann die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels verlangen: Ein solches Verfahren, gerichtet auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels, ist mit dem in analoger Anwendung von § 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn

  • entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zu Gunsten des Herausgabe begehrenden Antragstellers entschieden worden ist oder
  • die Erfüllung der dem Titel zu Grunde liegenden Forderung zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Ist die Vollstreckung dagegen aus materiellen Gründen unzulässig, steht dem Schuldner des Titels gegenüber dem Titelgläubiger ein Anspruch auf Herausgabe des Titels zu (zu alle dem siehe BGH, II ZR 132/07).

Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass eine auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB jedenfalls dann zulässig ist, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden ist:

Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Literatur ganz überwiegend folgt, in analoger Anwendung von § 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist (BGHZ 127, 146, 148 f. allerdings mit der Einschränkung „jedenfalls“; BGH, Urt. v. 21. Januar 1994 – V ZR 238/92WM 1994, 650, 652; Staudinger/Olzem, BGB [2006] § 371 Rdn. 7; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 371 Rdn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 767 Rdn. 14 m.w.Nachw.).

BGH, II ZR 132/07

Bei einem Titel auf wiederkehrende Leistungen ist des Weiteren grundsätzlich zu berücksichtigen, dass dieser für die Zukunft noch benötigt wird bzw. benötigt werden kann, auch wenn der rückständige und laufende Unterhalt gezahlt ist:

Der Schuldner kann in der Zukunft säumig werden. Der Gläubiger hat daher ein nachvollziehbares Interesse im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung zu bleiben, um dann schnell die Zwangsvollstreckung durchzuführen. In diesen Fällen besteht der Unterhaltsanspruch grundsätzlich, er wird von dem Unterhaltschuldner nur laufend erfüllt. Bei einer derartigen Fallsituation bestünde kein Anspruch auf Herausgabe des Titels.

Amtsgericht Eschweiler, 15 F 31/18
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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