Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid: Individualisierung der Forderung

Forderungen in einem gerichtlichen Mahnbescheid müssen hinreichend klar – für den Schuldner erkennbar und zuzuordnen – bezeichnet, individualisiert sein: Überraschend unbekannt ist die Tatsache, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid nicht zwingend zu einer Hemmung der führt. Tatsächlich muss nämlich die Forderung hinreichend klar benannt sein, so dass sie auch nachvollzogen werden kann. Der BGH stellt hierzu in ständiger Rechtsprechung fest, dass dann wenn es dem Mahnantrag und dem Mahnbescheid an der notwendigen Individualisierung des Anspruchs mangelt, keine Hemmung der Verjährung durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid eintritt.

Der BGH versteht hierunter die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, wobei je nach Einzelfall nicht einmal der Verweis auf eine Rechnung genügen kann. Nunmehr konnte sich der BGH (II ZR 281/14) nochmals insgesamt zu der Thematik äussern und klarmachen, dass man durchaus bei Mahnbescheid aufpassen muss – andererseits die Anforderungen auch nicht überspannt werden dürfen.

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid – Individualisierung der Forderung

Wer es kurz haben möchte, muss sich eine einfache Faustformel vor Augen halten: Der Schuldner muss an Hand des Mahnbescheid nachvollziehen können „worum es geht“. Falsch ist es, als Gläubiger kurz zu meinen, das wäre doch problemlos nachvollziehbar, es muss schon objektiv für den Schuldner nachvollziehbar sein. Falsch ist es aber auch, zu verlangen dass jeder objektive Dritte die Forderung nachvollziehen kann, abzustellen ist auf den Wissenstand des konkreten Schuldners.

Die Substanziierungspflicht im Mahnbescheid richtet sich nach §690 Abs.1 Nr.3 ZPO. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung, die mit der Rechtsprechung des BGH streng zu handhaben ist. Kurzerhand „Bezug zu nehmen“ auf irgendwelche Rechnungen mit irgendwelchen Rechnungsnummern ist vollkommen unbrauchbar (nicht nur, aber insbesondere auch wenn der Beweis des Zugangs einer solchen Rechnung nicht geführt werden kann). Hinzu kommt dann die gerne einmal ans Unseriöse heranreichende Praxis im Nachgang zu Abmahnungen: Gerne folgten trotz anwaltliche Schreiben irgendwann Inkasso-Schreiben, teilweise schrieb auch wieder irgendein anderer Rechtsanwalt. Und natürlich ging es immer um andere Summen. Wenn dann irgendwann der Mahnbescheid beantragt wird und ohne Anlagen Summen unter Bezug auf Rechnungsnummern genannt werden, genügt dies der Substanziierungspflicht schlicht nicht.

BGH zur Individualisierung der Forderung im Mahnbescheid

Der BGH drückt sich zur Individualisierung der Forderung in einem gerichtlichen Mahnbescheid so aus:

Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (…) Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (…)

Pauschale Bewertungen gibt es dabei nicht, es kommt tatsächlich immer auf den Einzelfall an:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch dann im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnantrag (Mahnbescheid; § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (…)

Beifügen von Belegen zur Individualisierung der Forderung in einem Mahnbescheid

Das macht der BGH dann auch deutlich, etwa dass das Beifügen von Belegen zur Konkretisierung ausreichend sein kann, was in der Praxis aber extrem selten vorkommt. Ebenso genügen sehr kurze Angaben, wenn es ohnehin sonst gar keinen Streit zwischen den Parteien gibt:

  • „Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind jedenfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geeignet, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beigefügt werden oder dem Gegner bereits zugegangen sind (…)“
  • „Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung genügt den gesetzlichen Anforderungen insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen (…)“

Dabei verbleibt es dabei, dass der vor Jahren einmal existierende Streit vom BGH entschieden ist: „Die Individualisierung kann dann auch nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist mit Rückwirkung verjährungshemmend nachgeholt werden“. Man kann also nicht mit einem „schnellen“ Mahnbescheid eine Verjährungshemmung erreichen, um dann später im streitigen Verfahren hinreichend zu konkretisieren – entweder der Mahnbescheid ist korrekt und nachvollziehbar oder nicht:

Wenn mehrere Einzelansprüche und nicht nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, gehört es zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs, dass die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrags bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 17; Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 25). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind jedenfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geeignet, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beigefügt werden oder dem Geg- ner bereits zugegangen sind (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 18). Entsprechend kommt es bei einer Falschbezeichnung im Mahnbescheid, auch bei einer fehlerhaften Bezifferung des geltend gemachten Betrags, für die Individualisierung des Anspruchs auf den für den Antrags- gegner erkennbar gewordenen Rechtsverfolgungswillen an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 13) – BGH, II ZR 314/16

Individualisierung der Forderung durch vorherige Korrespondenz

Inzwischen konnte der BGH (VIII ZR 217/16) zudem klar stellen, dass eine eindeutige Bezugnahme auf frühere Korrespondenz ausreichend sein kann, insbesondere wenn es sonst keinen Streit gab:

Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst – etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung – erkennen kann, um welche Forderungen es geht (…)

Noch zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid lediglich voraussetzt, dass die erhobenen Forderungen in der Weise individualisiert sind, dass der Schuldner selbst erkennen kann, um welche konkreten Forderungen es geht. Dabei kann auch (…) auf dem Schuldner vorliegende Unterlagen Bezug genommen werden (…) Es ist nicht erforderlich, dass auch ein au- ßenstehender Dritter allein aufgrund der Angaben im Mahnbescheid erkennen kann, um welche Forderungen es geht. (…)

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass der Mahnantrag (…) den vorbeschriebenen Anforderungen nicht genügt. Denn das Berufungsgericht hat (…) nicht zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den Forderungen, die die Klägerin mit dem Mahnbescheid unter Bezugnahme auf das der Beklagten übersandte Faxschreiben (…) geltend machte, um genau die Forderungen handelte, die in dem genannten Faxschreiben mit den jeweils noch offenen Beträgen und dem auch mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Gesamtbetrag (…) genannt sind und die der Beklagten aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz bekannt waren.

Triftiger Grund bei §204 Abs.2 BGB

Nach §204 Abs.2 BGB gilt u.a. hinsichtlich der Hemmung der Verjährung:

Die Hemmung (…) endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.

Aber: Wenn ein triftiger und für die andere Seite erkennbarer Grund existiert das Verfahren nicht weiter zu betreiben, so gilt dies nicht (Palandt, §204, Rn.47). Doch ein solcher triftiger Grund ist nicht vorschnell anzunehmen. Der BGH (VII ZR 347/12) hat sich zu diesem Thema nochmals äußern können und die bisherige Rechtsprechung bestätigt

Triftige Gründe sind danach etwa das Abwarten des Ausgangs eines einschlägigen Strafverfahrens, das Zuwarten im Deckungsprozess auf den Ausgang des Haftungsprozesses oder das Ruhen des Verfahrens zur Beschaffung von Beweisen (Beispiele bei Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 204 Rn. 47)

Keine triftigen Gründe sind mit dem BGH aber anzunehmen, wenn

  • eine Partei, ohne dass besondere Umstände vorliegen, lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen der Parteien das Verfahren nicht weiter betreibt (vgl. BGH, II ZR 32/08, XII ZR 85/98, XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102);
  • eine Partei lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (vgl. BGH, XII ZR 85/98, III ZR 7/97, VIII ZR 4/82);
  • die Parteien den Ausgang eines Musterprozesses abwarten wollen, bevor sie das Verfahren weiter betreiben (BGH, VII ZR 347/12);
  • nach Bezifferung der Ansprüche im Mahnverfahren auf eine volle Bezifferung dieser Ansprüche im Streitverfahren zunächst verzichtet wird, das Nichtbetreiben des Verfahrens also ausschließlich der Reduzierung des Prozessrisikos der Partei dient (BGH, VII ZR 347/12);

Minimale Abweichungen von Summen sind unschädlich

Weiterhin konnte der BGH (II ZR 314/16) klarstellen, dass wenn der im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angegebene Gesamtbetrag der geltend gemachten Ansprüche geringfügig den in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben genannten Gesamtbetrag unterschreitet, auf das ohne dessen Beifügung zur Individualisierung der Ansprüche Bezug genommen wird, ist dies unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um ein Schreibversehen handelt.

Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid nicht bei unwahren Angaben

Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann eine Verjährung hemmen, die einzutreten droht (§204 I Nr.3 BGB). Besonders praktisch: Dank §167 ZPO muss man nicht darauf achten, dass der Mahnbescheid rechtzeitig beim Schuldner eingeht, sondern vielmehr nur rechtzeitig den Antrag stellen. Das formalisierte Verfahren beim gerichtlichen Mahnbescheid ist zudem besonders angenehm, da man einfach nur das Formular korrekt ausfüllen muss und als Gläubiger bereits etwas unternehmen kann. Aber: Vorsicht ist geboten.

Der (VIII ZR 157/11) hat klar gestellt, dass nicht „um jeden Preis“ eine Hemmung der Verjährung eintritt. Wer auf den letzten Drücker den Mahnbescheid erwirkt, dies jedoch indem wahrheitswidrige Angaben gemacht werden (hier: Die Erbringung der Gegenleistung war noch offen, wurde aber im Formular behauptet), der verliert die hemmende Wirkung, da das Berufen hierauf rechtsmissbräuchlich ist. Der BGH dazu:

Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheides an, so dass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mängeln leidet oder sogar unzulässig ist oder wenn für die darin erhobene Forderung – von der Sachbefugnis abgesehen – noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH, Urteile vom 24. Januar 1983 – VIII ZR 178/81, BGHZ 86, 313, 322 ff.; vom 5. Mai 1988 – VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273; vom 8. Mai 1996 – XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 unter 2 b aa; vom 12. April 2007 – VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 43; ähnlich zur verjährungshemmenden Wirkung der Zustellung eines Antrages im selbstständigen Beweisverfahren BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – VII ZR 204/96, NJW 1998, 1305 unter II 1).

Dies schließt es jedoch – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt – nicht aus, dass sich bei Erschleichen eines Mahnbescheides durch bewusst falsche Angaben, die seinem Erlass entgegengestanden hätten, das Berufen auf eine derart verjährungshemmende Wirkung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen kann. […]

Denn bei wahrheitsgemäßen Angaben im Mahnantrag hätte das Mahngericht den Antrag gemäß § 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO als unzulässig zurückweisen müssen, so dass dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit der verjährungshemmenden Klageerhebung geblieben wäre. Beschreite ein Kläger in einem derartigen Fall gleichwohl den Weg des Mahnverfahrens in der nahe liegenden Absicht, die nicht sofort begründen zu müssen, nutzte er treuwidrig eine formale Rechtsposition aus, wenn er sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids berufe (OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 5 U 3479/07, juris Rn. 86; ähnlich Wagner, ZfIR 2005, 856, 858 f.; vgl. ferner OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1098 für den unter Verschleierung der Vermögensverhältnisse bewusst falschen Prozesskostenhilfeantrag).

Fazit zur Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

Das Problem ist, dass man gerade im Massengeschäft umsichtig sein muss: Wenn ich etwa auf eine vom …. Bezug nehme und das Risiko sehen muss, dass der Empfänger des Mahnbescheids weitere Abmahnungen an diesem Tag erhalten hat, wird es durchaus schwierig. Auch die Bezugnahme auf Rechnungen mit Rechnungsnummer ist wenig hilfreich, wenn der Zugang der Rechnung nicht bewiesen werden kann. Insgesamt sollte daher darauf geachtet werden, bei ablaufender Verjährung nicht kurz vor Jahresende in Hektik zu verfallen, sondern wenigstens 1-2 Monate vorher mit der Arbeit zu beginnen, um dafür zu sorgen, dass die Forderung auch hinreichend konkretisiert ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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