Hausverbot: Zulässigkeit der Aussprache eines Hausverbots

Wann ist ein Hausverbot zulässig? Die Rechtsprechung hat sich weiter entwickelt und versucht, eine Abwägung der jeweiligen Interessen bei einem Hausverbot vorzunehmen.

Ein Hausverbot gegen eine Privatperson kann grundsätzlich zulässig ausgesprochen werden, wenn die Räumlichkeiten nicht unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall gegenüber einem allgemeinen Publikum eröffnet sind. In anderen Fällen ist dies regelmäßig nur zulässig, wenn hierfür maßgebliche Interessen des Hausrechtsinhabers sprechen – dies darf aber nicht zu eng verstanden werden.

Inzwischen, nachdem das sich auch nochmals zur Frage äußern konnte, ist festzuhalten, dass ein Hausverbot ohne sachliche Gründe zulässig sein kann; wenn es aber um besondere Interessen oder die Teilnahme am öffentlichen Leben geht, wird man besondere Gründe als Hausrechtsinhaber vorbringen müssen.

Hinweis: Wir sind in diesem Bereich nicht anwaltlich tätig, da wir Strafverteidiger sind – diese Beitrag wird aus eigenem Interesse gepflegt.

Bundesgerichtshof zur Aussprache eines Hausverbotes

So hat der , im Nachgang zu einer Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 3080/09) hervorgehoben, dass die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes bedarf, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Dies ist dann objektiv zu bestimmen:

Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, ist nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrich- tung bei typisierender Betrachtung hat.

BGH, V ZR 275/18

Es kommt aber auf den Einzelfall an. So können aus einer vertraglichen Bindung Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts resultieren (siehe nur BGH, V ZR 115/11). Hat sich der Betreiber einer Einrichtung vertraglich verpflichtet, dem Gast den Aufenthalt zu gestatten, ist er an diesen Vertrag gebunden und kann sich hiervon grundsätzlich nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln lösen, etwa durch Anfechtung oder – bei Dauerschuldverhältnissen – durch Kündigung aus wichtigem Grund. Die vertragliche Bindung schließt zwar die Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem Gast als Vertragspartner nicht aus, führt aber dazu, dass ein den Vertrag vereitelndes Hausverbot der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf. Anders bei nicht individualisierten Eintrittskarten: Hier liefe das Hausrecht desjenigen, der übertragbare Eintrittskarten für die von ihm betriebene Einrichtung vergibt, im Ergebnis leer (so nun BGH, V ZR 275/18).

Hausverbot: Rechtsanwalt Ferner zur Aussprache eines Hausverbots und der Zulässigkeit eines Hausverbotes

Ein Hausverbot ist weiterhin eine mögliche Maßnahme, sie muss halt im Einzelfall abgewägt werden. Gerade wenn es um die Teilnahme am öffentlichen Leben geht!

Bedeutung des Hausverbotes im konkreten Fall ist zu berücksichtigen

Mit der Eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf die bisherige Rechtsprechung zum Hausverbot einer Modifizierung:

Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung.

BGH zum Hausverbot

Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls für spezifische Konstellationen ergeben, etwa wenn der Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden, für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine aus dem Hausrecht – so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit – resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen; der BGH dazu:

Nach diesen Grundsätzen bedarf die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. In diesem Fall greift die Wirkung von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen dem Betreiber einer solchen Einrichtung und deren (potentiellen) Besuchern, Gästen oder Kunden über die in Art. 3 Abs. 3 GG und in den §§ 19 ff. AGG besonders geregelten Diskriminierungsverbote hinaus und stellt die Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter bzw. Betreiber in einen Zusammenhang mit dem Recht des Einzelnen auf Teilhabe am kulturel- len Leben (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 42).

Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, wird eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, ist daher nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat. Dies zeigt auch der von dem Bundesverfassungsgericht gezogene Vergleich zu anderen Fällen der mittelbaren Grundrechtswirkung, in denen insbesondere die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 33), wie etwa in den Fällen des Monopols oder der strukturellen Überlegenheit (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 41).

BGH, V ZR 275/18

OLG Köln zum Hausverbot

Das Hausrecht ergibt sich aus § 1004 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Besitzes gemäß §§ 858ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 134/05, NJW 2006, 1054; Brückner in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 903 Rn. 53; Althammer in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 903 Rn. 11). Im Rahmen des Hausrechts kann der Berechtigte im Grundsatz frei darüber entscheiden, wem er Zutritt zu seiner Immobilie gewährt (vgl. BGH, NJW 2006, 1054, mwN). Dieses Hausrecht wird eingeschränkt, soweit der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit einem allgemeinen Publikum geöffnet hat und der Person des einzelnen Besuchers regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725; Brückner in MünchKomm/BGB aaO, § 903 Rn. 55). In diesem Fall gibt der Hausrechtsinhaber zu erkennen, dass er auf eine Prüfung des Zugangs im Einzelfall verzichtet (vgl. BGH, NJW 2012, 1725).46

Es ist davon auszugehen, dass die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) bei einer Öffnung der Räumlichkeiten für ein allgemeines Publikum und das Interesse an einer Gleichbehandlung (Art. 3 GG) dazu führen, dass ein Hausverbot nicht ohne besonderen Grund gegenüber einer Einzelperson ausgesprochen werden kann und die Rechte des Hausrechtsinhabers zurücktreten müssen. Dies liegt darin begründet, dass bei einer Öffnung für den allgemeinen Verkehr ein Verzicht des Hausrechtsinhabers auf die Prüfung im Einzelfall anzunehmen ist, solange sich das Verhalten des Einzelnen im Rahmen des Üblichen bewegt (vgl. BGH, NJW 2012, 1725).

Vor diesem Hintergrund hat der BGH in dem vorgenannten Fall angenommen, dass es im Grundsatz zulässig ist, wenn ein Hotel einem Funktionär der Partei NPD ein Hausverbot erteilt, wenn und soweit das Hotel nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung den Zugang zu gewähren hat. Dies hat der BGH unter anderem damit begründet, dass der Vorbehalt der Prüfung, wer die Räumlichkeiten des Hausrechtsinhabers betreten darf, nicht zu beanstanden ist. Dies ist Ausdruck der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers, seiner unternehmerischen Freiheit (Art. 12 GG) und der Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG). Es sei vor diesem Hintergrund auch zulässig, das Hausverbot auf die politische Überzeugung desjenigen zu stützen, der den Zutritt wünscht. Die mittelbare Wirkung der Grundrechte führe zu keinem anderen Ergebnis.

Nach diesen Grundsätzen ist im Rahmen der §§ 1004, 823 BGB nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger zu 1 ein Hausverbot erteilte. Die Beklagte hat die in Rede stehenden Räumlichkeiten nicht für ein allgemeines Publikum geöffnet. Vielmehr handelt es sich zum Teil um Büroräumlichkeiten, zu denen Interessenten nur nach Terminabsprache Zutritt erhalten. Es erfolgt bereits vor diesem Hintergrund eine Prüfung, wem der Zutritt gestattet wird und wem nicht. Eine allgemeine Öffnung für Publikum erfolgt nicht. Nichts anderes gilt für die Informationstage und Schulungen in den Schulungsräumen der Beklagten. Hinsichtlich der Schulungen und Vorbereitungskurse ergibt sich dies schon daraus, dass solche unstreitig nur den Kunden der Beklagten offenstehen, so dass eine Auswahl, wem der Zutritt gestattet wird, durch die Beklagte stattfindet. Für die Informationstage gilt nichts anderes. Denn auch insoweit hat die Beklagte unstreitig vorgetragen, dass eine Teilnahme an den Informationstagen nur nach vorheriger Anmeldung möglich ist. Die Beklagte hat somit nicht auf eine Prüfung verzichtet, wer im Einzelfall an den Informationstagen teilnimmt.

, 6 U 214/18
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.