Beweis und Nachweis der Zustellung bei Einwurfeinschreiben

Einwurfeinschreiben und Beweis der Zustellung: Ist ein Einwurfeinschreiben rechtssicher? Der hat dies längst bejaht, doch es gibt weiterhin Gerichte, die es anders sehen wollen. Insoweit kann schon jetzt festgestellt werden, dass es immer ein Risiko dahingehend gibt, ob das Einwurf-Einschreiben trotz Zugangsnachweis vom Gericht akzeptiert wird.

Der Bundesgerichtshof (II ZR 299/15) konnte sich dabei in der jüngeren Rechtsprechung recht umfassend zur Thematik Einwurf-Einschreiben äussern. Hintergrund war das -Gesetz: Unter bestimmten Umständen ist im Gesetz die Zustellung per Einschreiben vorgesehen, dies insbesondere bei bestimmten Vorgängen im GmbH-Gesetz. Angesichts eines hier bestehenden Streits darum, ob als formales Erfordernis ein Übergabe-Einschreiben oder ein Einwurf-Einschreiben genügt, konnte sich der BGH sehr ausführlich mit der Frage beschäftigen, ob es sich beim Einwurf-Einschreiben um eine rechtlich wirksame Form der Zustellung im Sinne des GmbHG handelt.

BGH zum Einwurf-Einschreiben

Der BGH bejaht die wirksame Zustellung durch ein Einwurf-Einschreiben und stellt klar, dass die erheblichen bestehenden Risiken der Zugangsvereitelung beim Übergabe-Einschreiben in keinerlei Verhältnis zum vermeintlichen Sicherheitsgewinn der Zustellung stehen. Vielmehr hebt der BGH hervor, dass faktisch Zustellung und Zustellungsverfolgung gleich liegen und der durch den Zusteller dokumentierte Einwurf ausreichend ist – zumindest um einen Anscheinsbeweis des Zugangs anzunehmen:

Bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Zahlungsaufforderung in den Briefkasten eingelegt ist.

Bundesgerichtshof, II ZR 299/15

Die Ausführungen des BGH sind aus meiner Sicht allgemein gehalten und auf sonstige Streitfälle übertragbar, nicht zuletzt weil es hier auch noch um die Auslegung einer gesetzlichen Formerfordernis geht. Diese Lesart unterstützt dann in der späteren Rechtsprechung auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, das im Einklang mit dem BGH von einem Anscheinsbeweis ausgehen möchte:

Für den Absender (…) streitet beim Einwurf-Einschreiben nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn das vorbeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Das wurde vom Bundesgerichtshof so entschieden (BGH 27. September 2016 – II ZR 299/15 … ) Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu dem Beweiswert eines ordentlich durchgeführten Zustellauftrags in Form des Einwurf-Einschreibens sind jedoch so allgemein gehalten, dass sie auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden müssen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 2 Sa 139/18

Entgegenstehende Entscheidungen von Gerichten

Auch wenn sich Der Bundesgerichtshof postiert hat, ist dies nicht bindend für andere Gerichte, was immer wieder für Laien überraschend ist. Schon vor der BGH-Entscheidung hatten Gerichte die Annahme eines Zugangsbeweises abgelehnt. Etwa das AG Kempen, AZ 11 C 432/05, das festgestellt hatte, dass ein Einwurfeinschreiben trotz Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger darstellt:

Denn ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs ist nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschliessen, wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller (LG Potsdam in NJW 2000, Seite 3722).

AG Kempen, AZ 11 C 432/05

Nun gab es erst hiernach die Entscheidung des BGH, so dass sich dies inhaltlich überholt haben dürfte – doch auch andere Gerichte sind (weiterhin) skeptisch und lehnen offen die Rechtsprechung des BGH ab. So führte das Düsseldorf, 14 Ca 465/19, erst unlängst aus, dass man weder eine öffentliche noch einen Anscheinsbeweis in dem Zugangsnachweis erkennen möchte:

Der Auslieferungsbeleg ist keine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen erbringt und nur den Beweis der Unrichtigkeit ermöglicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Auslieferungsbeleg überhaupt um eine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO handelt. Denn jedenfalls handelt es sich nicht um eine öffentliche Urkunde (…) Der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens begründet auch keinen entsprechenden Beweis des ersten Anscheins, jedenfalls nicht bei der Zustellung in einem Mehrparteienhaus (…) Nach Maßgabe dieser Grundsätze begründet der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens keinen Beweis des ersten Anscheins (vgl. ArbG Düsseldorf, 06.04.2017 – 10 Ca 7262/16, Rn. 21; ArbG Ulm 07.10.2014 – 5 Ca 129/14; LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, Rn. 43; LAG Hamm, 05.08.2009 – 3 Sa 1677/08). Soweit dies in der Rechtsprechung zum Teil anders gesehen wird (vgl. BGH, 27.09.2016 – II ZR 299/15, Rn. 31; OLG Saarbrücken, 20.03.2007 – 4 U 83/06; OLG Koblenz, 31.01.2005 – 11 WF 1013/04; AG Erfurt, 20.06.2007 – 5 C 435/07; AG Paderborn, 27.07.2000 – 51 C 76/00), kann dies die Kammer nicht überzeugen.

Arbeitsgericht Düsseldorf, 14 Ca 465/19

Auch das Arbeitsgericht Reutlingen (7 Ca 89/18) schloss sich dieser Sichtweise an und führte aus, dass der Zugang einer Sendung zu dem in einem Auslieferungsbeleg dokumentierten Zeitpunkt keinen derart typischen Geschehensablauf darstellt, dass dies einen Anscheinsbeweis begründen könnte. Dabei machte das Gericht auch deutlich, dass es unangebracht ist, das Senderisiko an dieser Stelle dem Empfänger aufzubürden.

Fazit: Einwurfeinschreiben mit Unsicherheiten

Wer den Anscheinsbeweis abspricht, der nimmt in letzter Konsequenz dem Einwurfeinschreiben die Möglichkeit als Zugangsbeweis. Wie man sieht, ist dies einer der wenigen Fälle, in denen man sich zwar auf den Bundesgerichtshof berufen kann, letztlich aber eine erhebliche Unsicherheit verbleibt. Insgesamt ist aus meiner Sicht festzustellen, dass die Ablehnung des Anscheinsbeweises stark vertreten ist, so dass man bei wirklich wichtigen Dingen den Weg via Rückschein nutzen sollte – mit der Gefahr, dass der Empfänger die Annahme verweigert. Dies ist m.E. auch die grösste Crux bei dieser Entscheidung: So sicher ist der Weg dann doch nicht. Es ist weniger der 1 Euro Preisunterschied um den es geht, als vielmehr die Unmöglichkeit des Empfängers das Schreiben abzulehnen, was das Einwurfeinschreiben so beliebt gemacht hat. Und eben diesen Aspekt hat der BGH auch ausdrücklich gewürdigt.

Aus der Entscheidung des BGH

Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG erfolgt die Zah-lungsaufforderung mittels „eingeschriebenen Briefes“, also per Einschreiben. Das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG fällt ebenso wie das Übergabe-Einschreiben unter den Oberbegriff des Einschreibens und damit unter den Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. In den derzeit geltenden „AGB BRIEF NATIONAL“ der Deutschen Post AG (Stand 1. Januar 2016) findet sich unter Nr. 1 (1) 3. folgende Unterscheidung der in Betracht kommenden Leistungen: „Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein …“. Dabei wird unter „Einschreiben“ das einfache Übergabe-Einschreiben verstanden, welches noch zusätzlich mit der Option „Rückschein“ und/oder „Eigenhändig“ kombiniert werden kann. Bei der Übermittlungsart „Einschreiben Einwurf“ wird der Begriff des „Einschreibens“ als Oberbegriff verwendet und der Zusatz „Einwurf“ lediglich als Unterscheidungszusatz angefügt (vgl. Köper, NZG 2008, 96, 97). (…)

Das Erfordernis der Versendung einer Erklärung als Einschreibebrief soll vorrangig deren Zugang sichern (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 XII ZR 214/00, NJW 2004, 1320). Dementsprechend dient das Formerforder-nis des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG dazu, den Zugang der Zahlungsaufforderung sicherzustellen. Es soll außerdem erreicht werden, dass der Fristlauf zwei-felsfrei kontrolliert werden kann (Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 21 Rn. 4; Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 21 GmbHG Rn. 19). Die Vorschrift dient aber auch dem Schutz des Gesellschafters als Erklärungsempfänger (Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 21 Rn. 8; Emmerich in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 21 Rn. 19b). Dem Gesellschafter soll der „Ernst der Lage“ vor Augen geführt werden (Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 2 Rn. 65; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 21 Rn. 4; Verse in Henssler/Strohn, Gesellschafts-recht, 3. Aufl., § 21 GmbHG Rn. 19). Damit soll die Effektivität und Praktikabilität der Kapitalaufbringung gestärkt werden (Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 21 Rn. 8).

Bei Verwendung eines Übergabe-Einschreibens besteht ein höheres Risiko als bei einem Einwurf-Einschreiben, dass die Zahlungsaufforderung dem Gesellschafter nicht im Rechtssinne zugeht. Allein der Umstand, dass bei tatsächlicher Übergabe eines Schriftstücks dieses aus dem alltäglichen Posteingang herausgehoben wird und dem Empfänger damit seine besondere Wichtigkeit vor Augen geführt wird (vgl. Dübbers, NJW 1997, 2503), wiegt dieses höhere Risiko nicht gänzlich auf.

Bei einem Übergabe-Einschreiben erhält der Empfänger oder ein sonstiger Empfangsberechtigter die Sendung nur gegen Unterschrift ausgehändigt. Wird der Empfänger und auch ein sonstiger Empfangsberechtigter nicht angetroffen, hält die Deutsche Post AG nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Sendung innerhalb einer Frist von sieben Werktagen (einschl. Samstage), beginnend mit dem Tag, der auf die versuchte Erstablieferung folgt, zur Abholung bereit. Um die Abholung sicherzustellen, wird ein Benachrichtigungs-schein in den Briefkasten des Empfängers eingelegt. Dieser Schein unterrichtet den Empfänger, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereitliegt. Holt der Empfänger das Einschreiben nicht innerhalb der Frist ab, ist es nicht im Sinne des § 130 BGB zugegangen. Der Zugang des Benachrichtigungsscheins ersetzt den Zugang des Einschreibebriefs nicht (…) Den Empfänger kann lediglich im Einzelfall eine Obliegenheit treffen, dafür zu sorgen, dass ihn derartige Postsendungen erreichen. Tut er das nicht, kann er sich möglicherweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass ihm die Sendung nicht zugegangen ist (…)

Bei einem Übergabe-Einschreiben besteht damit das Risiko, dass der Zugang nicht bewirkt werden kann, weil der Empfänger die Sendung trotz Benachrichtigung nicht abholt. Der Empfänger muss sich auch nicht stets gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als ob ihm die Erklärung zugegangen wäre. Zu diesen Zugangsschwierigkeiten kann es beim Einwurf-Einschreiben nicht kommen.

Diese Form des Einschreibens wird im Unterschied zum Übergabe-Einschreiben nicht persönlich gegen Unterschrift an den Empfänger aus-gehändigt. Die Ablieferung erfolgt in diesem Fall vielmehr durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers. Für den Zugang gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB genügt es, wenn das Schreiben so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dies ist beim Einlegen in den Briefkasten des Empfängers der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 IV ZR 206/13, NJW 2014, 1010 Rn. 8).

Die Möglichkeit der Zugangskontrolle für den Absender, die Gesellschaft, ist bei beiden Einschreibeformen gleich. Dem Einlieferungsbeleg können die Sendungsnummer und der Einlieferungstag entnommen werden. Mit diesen Daten kann die Sendungsverfolgung für Einschreiben genutzt werden. Bei der Internet-Abfrage kann sich der Absender den Auslieferungsbeleg zugestellter Sendungen der Produktvariante EINSCHREIBEN anzeigen lassen. Auch beim Einwurf-Einschreiben erhält der Absender auf Wunsch neben einer telefoni-schen Auskunft eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs.

Hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Postlaufs selbst, also des Transports der Sendung, ergeben sich keine Qualitätsunterschiede zwischen einem Einwurf-Einschreiben und einem Übergabe-Einschreiben. So ist die Aufgabe (Absendung) beider Arten von Einschreiben gleich und die Sendungen werden durch die gleichen Postangestellten ausgetragen. Nur am Empfangsort sind unterschiedliche Formalien zu beachten; auf die Sicherheit des Sendungstrans-ports selbst haben diese Formalien jedoch keinen Einfluss (so zu Recht Köper, NZG 2008, 96, 98 f.).

Das Übergabe-Einschreiben bietet keine höhere Gewähr dafür, dass die erneute Aufforderung den Gesellschafter tatsächlich erreicht.

Das Übergabe-Einschreiben soll zwar dem Empfänger selbst übergeben werden. Dies geschieht aber nur dann, wenn der Empfänger vom Postangestellten angetroffen wird und empfangsbereit ist. Andernfalls wird lediglich eine Benachrichtigungskarte hinterlassen und das Schriftstück zur Abholung auf der nächstgelegenen Poststelle hinterlegt, wo es – wie ausgeführt – nicht abgeholt werden muss.
Ein bloßes Übergabe-Einschreiben ohne den Zusatz „Eigenhändig“ kann nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG einem Ersatzempfänger, etwa einem Angehörigen des Empfängers oder einer anderen in den Räumen des Empfängers anwesenden Person, übergeben werden. Die entsprechende Person kann dann die Empfangsbestätigung gegenzeichnen. Diese Form des einfachen Übergabe-Einschreibens würde nach der oben dargestellten überwiegenden Auffassung im Schrifttum den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG genügen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Ent-gegennahme durch einen Ersatzempfänger gegenüber dem Einwurf des Schreibens in den Briefkasten ein Vorteil im Hinblick darauf besteht, dass den Gesellschafter die erneute Aufforderung tatsächlich erreicht. Es ist ebenso möglich, dass der Ersatzempfänger vergisst, den Brief an den Empfänger zu übergeben, wie es möglich ist, dass der Empfänger den Briefkasten nicht leert oder das Schreiben zwischen Werbesendungen oder Ähnlichem abhanden kommt (vgl. Köper, NZG 2008, 96, 98).

Neben der Sicherung des Zugangs dient das Erfordernis der Übermittlung der Zahlungsaufforderung mittels Einschreibens Beweiszwecken (Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 21 Rn. 18; Münch KommGmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 21 Rn. 63). Dieser Gesetzesweck ist bei Ver-wendung des Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post AG ebenfalls gewährleistet, mag die Beweiskraft auch nicht so ausgeprägt sein wie bei einem Übergabe-Einschreiben. Bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Zahlungsaufforderung in den Briefkasten eingelegt ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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