BGH: Vorzeitiges Ende einer eBay-Auktion auch bei Diebstahl

Wie heute morgen angekündigt, hat der BGH (VIII ZR 305/10) heute zur Thematik abgebrochener -Auktionen entschieden und lauit Pressemitteilung festgestellt:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der . Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen „Spielregeln“ berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.

Im Ergebnis wird das bedeuten, dass wohl (die Entscheidungsgründe liegen ja noch nicht vor!) neben rechtlichen auch tatsächliche Hindernisse zur Vorzeitigen Beendigung einer Auktion berechtigen. Sicherlich wird dabei das Verschulden desjenigen, der das Angebot eingestellt hat, eine gewisse Rolle spielen. Ob der BGH zum konkreten Vertragsschluss (Vertragsschluss erst mit „Auktions“-Ende oder bei jedem einzelnen Angebot) etwas gesagt hat, wird sich leider erst mit den konkreten Urteilsgründen zeigen. Es bleibt insofern spannend, wie weit die Möglichkeiten zur folgenlosen vorzeitigen Beendigung einer eBay-„Auktion“ gehen werden.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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