Zulässigkeit der Feststellungsklage: Notwendige Darlegung von Tatsachen bei der Feststellungsklage

Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Der (I ZR 274/16) konnte sich nochmals etwas ausführlicher zur Zulässigkeit einer auf Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage äußern und festhalten, dass hierzu die Darlegung von Tatsachen vorausgesetzt ist, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt.

Das bedeutet, dass ein Kläger danach in der Feststellungsklage die Darlegungs- und dafür trägt, dass die Vermögenslage, die sich für ihn ergibt, wahrscheinlich schlechter ist als die Vermögenslage, die sich für ihn ohne das Schadenstiftende Ereignis ergeben hätte. Hierzu muss aber nicht dargelegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht.

Aber der BGH möchte diese Hürde nicht zu hoch legen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ein Geschädigter nach dem Grundsatz der Schadenseinheit zur Hemmung der seines Ersatzanspruchs schliesslich grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss. Dieser hohe Anspruch bedeutet mit dem BGH, dass eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat, anzulegen ist:

Für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte in einem Fall wie dem vorliegenden die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat, spricht ferner, dass der Geschädigte regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, um die Verjährung des Ersatzanspruchs zu hemmen, obwohl der endgültige Schaden erst viele Jahre später berechnet werden kann. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Dabei gilt nach dem Grundsatz der Schadenseinheit der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst damit auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren. Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist daher die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 114/01, NJW-RR 2005, 1137, 1138 [juris Rn. 13]; Urteil vom 24. Oktober 2013 – III ZR 82/11, juris Rn. 45; Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 200/15, VersR 2017, 170 Rn. 15, jeweils mwN).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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