ZPO: Ordnungsgeld gegen juristische Person wenn gesetzlicher Vertreter nicht erscheint

Der BGH (BLw 3/16) konnte klarstellen, dass wenn eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits ist, ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden darf. Hintergrund ist die Frage, ob eine Sanktion gegen den möglich ist, wenn diese trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zur Verhandlung erscheint:

Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.

Hierfür spricht schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Die Sanktion soll die jeweilige „Partei“ treffen, die in dem Termin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ausbleibt. Hierfür spielt es keine Rolle, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, eine Differenzierung erfolgt insoweit nicht. Sämtliche Folgen der Prozessführung treffen stets nur die jeweilige Prozesspartei. Dass sich bei einer juristischen Person die Terminsladung i.S.d. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den gesetzlichen Vertreter richtet (vgl. auch § 170 ZPO), beruht darauf, dass die juristische Person nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln kann.

Der Zweck einer Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person vermag eine von dem Wortlaut der Norm abweichende Auslegung nicht zu rechtfertigen. Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nämlich nicht – dies im Unterschied zu den sitzungspolizeilichen Maßnahmen gemäß den §§ 177 und 178 GVG, die auch gegen gesetzliche Vertreter einer Partei verhängt werden können (vgl. nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 177 GVG Rn. 2) – eine (vermeintliche) Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – I ZB 77/10, NJW-RR 2011, 1363 Rn. 16; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 – 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 12). Diese Pflicht obliegt der Prozesspartei, im vorliegenden Zusammenhang also der juristischen Person. Sie hat die Nachteile zu tragen, wenn sie ihrer Prozessförderungspflicht nicht nachkommt. Entsprechend ist sie auch Adressatin etwaiger Sanktionsmittel i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Es trifft auch nicht zu, dass der Sanktionszweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wie das Beschwerdegericht meint, allein durch die persönliche Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters erreicht werden kann. Leistet der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei nicht Folge und wird gegen die juristische Person (zu Recht) ein Ordnungsgeld verhängt, kann die juristische Person den pflichtwidrig handelnden gesetzlichen Vertreter in Regress nehmen (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2006, 170, 171; OLG Dresden, MDR 2012, 543, 544). Dies hat wiederum zur Folge, dass auch der gesetzliche Vertreter selbst ein Interesse daran hat, die Pflichten zu erfüllen, die der von ihm vertretenen juristischen Person obliegen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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