ZPO: Auslegung eines prozessualen Anerkenntnisses

Der BGH (VII ZR 261/14) hat sich zur Auslegung eines prozessualen Anerkenntnisses geäußert und klargestellt, dass hier die allgemeinen Regeln der Auslegung gelten, aber auch die Gesamtumstände wertend zu berücksichtigen sind:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 m.w.N.). (…)

Soweit das Berufungsgericht meint, ein bedürfe keiner Begründung, so dass aus dem Fehlen einer Begründung nicht auf ein einschränkendes Anerkenntnis geschlossen werden könne, ist daran allein richtig, dass ein Anerkenntnis keiner Begründung bedarf. Wenn aber eine Begründung für das Anerkenntnis gegeben wird, ist diese – selbstverständlich – bei der Auslegung des Anerkenntnisses zu berücksichtigen.

Vorliegend ging es konkret um die Frage, worauf sich das Anerkenntnis bezogen hat. Insoweit wird ebenfalls klargestellt, dass hier in einer Wertung sowohl Begründung des Antrags als auch prozessualer Gesamtzusammenhang des Anerkenntnisses, etwa der chronologische Ablauf, zu berücksichtigen sind.


Entsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO bedarf es für ein Anerkenntnisurteil in der Revisionsinstanz eines gesonderten Antrags:

Der § 555 Abs. 3 ZPO zugrundeliegende Rechtsgedanke, der Möglichkeit entgegenzuwirken, eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs durch ein Anerkenntnis zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 17/13948, S. 35), ist auf den Verzicht zu übertragen (vgl. Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 306 Rn. 21 mwN; Musielak in MünchKomm-ZPO, 6. Aufl., § 306 Rn. 7; a.A. Elzer in BeckOK-ZPO, Stand 1. März 2023, § 306 Rn. 20; offen BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – X ZR 147/17, GRUR 2022, 511 Rn. 24).

Wie beim Anerkenntnisurteil (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2019 – IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 9 f.) hängt das Erfordernis eines gesonderten Antrags nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Verzicht in der Revisionsinstanz erklärt wurde.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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