Zivilprozess: „Kein Zeuge“ schlägt „3 Zeugen“

Ich habe kürzlich einen Mandanten beim in einem echten Klassiker vertreten dürfen: Meinem Mandanten wurde eine vorgeworfen. Als er nach Hause kam traf er auf 4 Personen einer Familie, mit denen es zu einer erst verbalen und dann körperlich übergriffigen Situation kam. Am Ende sollte mein Mandant eine Dame geschubst haben, die nun Schmerzensgeld forderte. Angesichts der vorhandenen drei Zeugen auf Seiten der Gegenseite war man auch recht Siegesgewiss, weswegen als Schmerzensgeld für den angeblichen Schubsen auch nicht einige hundert Euro ausreichend sein sollten, sondern gleich eine fünfstellige Summe. Doch Gerichte zählen keine Zeugen sondern werten Aussagen.

Befragung ausschlaggebend auch im Zivilprozess

Es ist häufig so, dass man vor Prozessen die Erwartungshaltungen von Mandanten ein wenig einfangen muss, gerade was die Zeugen angeht. Gerne geht man davon aus, dass wenn man nur „mehr Zeugen“ hat, man auch automatisch gewonnen hat. Tatsächlich aber gibt es keinen Grundsatz mit dem „viele Zeugen“ auch gleichzeitig „Recht bekommen“ bedeutet. So auch vorliegend.

Die Zahl der Zeugen schrumpfte dabei recht flott, in der direkten Befragung erklärte der erste , gar kein Schubsen gesehen zu haben, so dass es bei zwei vermeintlichen Zeugen verblieb. Die aber stellten bei – zugegeben längerer Befragung durch mich – den streitgegenständlichen Vorfall in den Details vollkommen unterschiedlich dar. Nach einiger Zeit war dann sogar zu erreichen, dass ich als Quintessenz – widerspruchslos! – in der Befragung pointieren konnte, dass ein Zeuge eigentlich gar nichts gesehen hatte und sich an nichts erinnert, abgesehen davon, dass mein Mandant geschubst habe. Das ist ein bisschen wenig, gerade bei einem Vorfall, der längere Zeit andauert und derart besonders ist, dass man sich erinnern sollte.

Obwohl noch zu Beginn die Kräfteverhältnisse äusserst ungleich zu Gunsten der Gegenseite verteilt waren kam letztlich ein schmerzvolles Ende: Die Luftnummer platzte komplett, die wurde vollständig abgewiesen, bei voller Kostenlast für die Gegenseite. Die Kosten werden dabei im schmerzhaften vierstelligen Bereich am Ende liegen.

Bewertung von Zeugenaussagen

Die Befragung aber auch Bewertung von Zeugenaussagen gerade im deutschen Prozess folgt eigenen Regeln und ist stark von der Sichtweise des Gerichts geprägt. Vieles, was man aus dem Fernsehen kennt, ist dabei vollkommen falsch, so kann man unter anderem aus meiner Sicht festhalten:

  • Gerichte zählen keine Zeugen und wiegen keine Schriftsätze: Ein kurzer guter Schriftsatz kann so erfolgreich sein wie ein übertrieben umfangreicher. Viele Zeugen sind dabei relativ wertlos, wenn diese keiner Befragung eines Profis standhalten.
  • Bei Zeugen zählen viele Faktoren, auch der Eindruck den der Zeuge hinterlässt. Es gibt Kriterien, die Gerichte auch in Urteilen benennen, mit denen man auf eine Unwahrheit schliessen darf, sowohl im Verhalten wie im Inhalt einer Aussage.
  • Wenn Aussagen in Details widersprüchlich sind oder partout Detailarm sind, kann dies ein Angriffspunkt sein. Aber Vorsicht: Wenn ein Gericht geneigt ist einem Zeugen zu glauben, ist man gerne bereit über Probleme bei den Schilderungen von Details hinweg zu sehen, sowohl im Zivilprozess wie im Strafprozess! Während man dem einen Zeugen vorhält, wie er die Uhrzeit eines Vorfalls durcheinander bringen kann, ist man bei dem anderen Zeugen zur Nachsicht bereit.
  • Pauschale Wertungen sind fehl am Platze. Gerne höre ich „Die Zeugin ist doch nur die Ehefrau“ – das spielt auf dem Papier keine Rolle. Generell ist eine Zeugenaussage eines Verwandten nicht weniger wert; vielmehr muss man realistisch sehen, dass bei alltäglichen Vorfällen gerade Verwandte und Bekannte mit statistischer Häufigkeit anwesend sind und somit als Zeugen in Betracht kommen.
  • Die psychologischen Komponenten werden an dieser Stelle gerne unterschätzt: Wer blindwütig jeden Zeugen aggressiv anschiessen will der macht sich und sein Begehr schnell unglaubwürdig. Eine Befragung im Prozess muss nicht nur im Inhalt sondern auch in der Form berücksichtigen, dass auch die Befragung als solche eine Form von Kommunikation ist; und eben diese Kommunikation wirkt auf die Betrachter, also auch auf das Gericht. Eine professionelle Befragung berücksichtigt das.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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