Zivilprozess: Benennung eines Zeugen für eine innere Tatsache

für innere Tatsache: Wenn ein Zeuge über eine bei einer anderen Person vorhandene innere Tatsache Angaben machen (können), so ist in prozessualer Hinsicht ein solcher Beweisantritt nur dann beachtlich, wenn auch Anknüpfungstatsachen benannt werden, aufgrund welcher Umstände die Beweisperson von der bei der anderen Person vorliegenden inneren Tatsache Kenntnis erlangt haben soll:

Nach einer Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 1983 – VIII ZR 94/82) sind bei einer Beweiserhebung über innere Tatsachen zwei Konstellationen nach dem Vortrag der beweisführenden Partei zu unterscheiden. Die erste Konstellation erfasst diejenigen Fälle, in denen die betreffende innere Tatsache bei der benannten Beweisperson selbst eingetreten sein soll. Demgegenüber ist die zweite Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass die Beweisperson etwas über eine bei einer anderen Person eingetretene innere Tatsache aussagen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der zweiten Fallgruppe zur Beachtlichkeit des Beweisanerbietens eine Substantiierung des Beweisantrags durch Nennung von Anknüpfungstatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, aufgrund welcher Umstände die Beweisperson von der bei einer anderen Person vorliegenden inneren Tatsache Kenntnis erlangt haben soll.

Hier geht es um eine innere Tatsache der Beklagten, nämlich des Erkennens des Fehlschlagens einer Sanierung und des bewussten Verbergens von Feuchtigkeitsmängeln. Sollte man den Ehemann der Klägerin als Zeugen für dieses Beweisthema benannt ansehen, hätte es entsprechend den vorangegangenen Ausführungen der Darlegung von Anknüpfungstatsachen bedurft. Solche nennt die Klägerin indes nicht.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 216/17
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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