Der Bundesgerichtshof () konnte sich zur hinreichend bestimmten Angabe des Gegenstandes einer Klage im Sinne des §253 Abs.2 Nr.2 ZPO äußern. Dies ist insoweit schon bemerkenswert als das Musielak (§253, Rn.24) durchaus zu Recht darauf verweist:
Gegenstand der Klage kann nicht der Streitgegenstand sein (…) Nach dem heute vorherrschenden Streitgegenstandsbegriff ist der „Gegenstand“ daher praktisch bedeutungslos.
Vor dem Hintergrund dieser bestehenden Diskussion und der Tatsache, dass es um eben diesen Aspekt konkret geht, ist es durchaus bemerkenswert, dass der BGH dazu rein gar nichts sagt. Vielmehr beschränkt er sich auf die Frage, ob der Anspruch überhaupt identifizierbar ist. Dabei wird dann hinsichtlich einer geltend gemachten Kaufpreiszahlung klar gestellt, dass hier die Benennung von Rechnungen mit individuellen Rechnungsnummern ausreichend ist:
Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet (…) wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraftfähigen Vollstreckungstitels sein kann (..)
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