Keine Anwendbarkeit des § 142 ZPO im selbständigen Beweisverfahren

Das (11 OH 6/18) hat eine Anwendbarkeit des § 142 ZPO im selbständigen Beweisverfahren – wonach das Gericht anordnen kann, dass eine Partei oder Dritte in ihrem Besitz befindliche Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorzulegen haben – ausdrücklich abgelehnt:

Aus den Vorschriften über die Beweisaufnahme im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Absatz 2 ZPO lässt sich unmittelbar keine Anwendbarkeit dieser Vorschriften herleiten. Gemäß § 492 Absatz 1 ZPO erfolgt die Beweisaufnahme nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. Dies sind bei der vorliegend angeordneten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 485 Absatz 2 ZPO in erster Linie die Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige in den §§ 402 bis 414 ZPO, ergänzend über § 402 ZPO die Vorschriften über den Zeugenbeweis in den §§ 373 bis 401 ZPO sowie soweit von Belang die allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme in den §§ 355 bis 370 ZPO. Keine dieser Vorschriften verweist auf § 142 ZPO. Auch sonst ist innerhalb der o. g. Regelungen keine Vorschrift ersichtlich, die dem Gericht die Möglichkeit gibt, einer Partei oder Dritten die Vorlage von Urkunden oder Unterlagen aufzugeben. Lediglich im Fall eines sichernden Beweisverfahrens gemäß § 485 Absatz 1 ZPO kommt bei Besorgnis des Verlustes oder der erschwerten Benutzung eines Beweismittels auch der Beweis durch Augenschein in Betracht. Hier verweist § 371 Absatz 2 ZPO auf § 144 ZPO, wenn sich der Gegenstand nicht im Besitz des Beweisführers befindet. Im Falle eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Absatz 2 ZPO kommt jedoch nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht, so dass nur die oben zitierten Vorschriften anwendbar sind (…)

hat im selbständigen Beweisverfahren der Antragsteller als beweisbelastete Partei aufgrund einer allgemeinen Mitwirkungspflicht keinen Anspruch auf eine Vorlage von Urkunden durch den Antragsgegner zum Zweck der Gutachtenerstattung. Die Beschränkung des § 485 Absatz 2 ZPO auf das schriftliche Sachverständigengutachten will die Durchbrechung des Grundsatzes der Beweisunmittelbarkeit durch die Zulassung des selbständigen Beweisverfahrens auf das Notwendigste reduzieren. Schon deshalb verbietet es sich, die Durchbrechung dieses Grundsatzes dadurch aufzuweichen, dass man unter Berufung auf eine allgemeine Mitwirkungspflicht ohne gesetzliche Grundlage eine Vorlagepflicht für Urkunden im selbständigen Beweisverfahren annimmt. Aus dem beschränkten Zweck des selbständigen Beweisverfahrens ergibt sich aber auch, dass die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang eine beweisbelastete Partei Anspruch auf Vorlage von Urkunden durch den Prozessgegner hat und welche Folgen gegebenenfalls an eine Verweigerung der Herausgabe zum Zweck der Gutachtenerstattung zu knüpfen sind, nur im Hauptsacheprozess durch das über den Anspruch erkennende Gericht ergehen darf.

Landgericht Aachen, 11 OH 6/18
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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