Höhe des Ordnungsgeldes orientiert sich an wirtschaftlichen Verhältnissen

Der (I ZB 118/15) hat in einer durchaus wichtigen Entscheidung klar gestellt:

Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen. (…) Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen (BGHZ 156, 335, 349 – Euro-Einführungsrabatt, mwN). Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie – repressiv – eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (…)

Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschul- densgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (…) Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus (…) Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwider- handelnden stehen Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus (…) Nach dem Schuldprinzip und dem Grund- satz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen (…)

Es drängt sich auf, dass im Fall eines Ordnungsgeldes diese Überlegungen besonders wichtig sind und zu Argumentationspotential führen – insbesondere wenn man das Kostenrisiko des Antragstellers im Blick hat. Aber diese Entscheidung wirkt sich noch viel früher aus, jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen: Denn hier ist ohnehin zuerst zu fragen, ob man es überhaupt darauf ankommen lässt, dass ein drohendes Ordnungsgeld in der Welt ist oder nicht vorher eine abgibt. Dabei ist nun zu sehen, dass mit einem Ordnungsgeld ein gewisser Reiz verbunden ist: Während die nur sehr eingeschränkt der Höhe nach zu überprüfen ist, bemisst sich das Ordnungsgeld ausdrücklich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen des Sachverhalts. Zumal es von einem objektiven Dritten festgelegt wird, während die Vertragsstrafe wenn nicht fest beziffert, dann von dem Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzen ist.

Dieser Vorteil des Ordnungsgeldes ist durchaus massiv und wiegt mitunter die teilweise überschaubare Kostenersparnis, die man mit einer Unterlassungserklärung erwirkt, ganz erheblich auf. Nachdem die notarielle Unterlassungserklärung keinen goldenen Mittelweg bietet, sollte man daher genau überlegen, ob beispielsweise das erwirken einer einstweiligen Verfügung nicht auch für den Schuldner sinnvoller ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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