Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsichtnahme in Einzelabrechnungen

Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abrechnung beinhaltet ein Recht auf Einsichtnahme in fremde Einzelabrechnungen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München im Rechtsstreit mehrerer Mitglieder einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft hin. Diese wollten die Verwalterin verpflichten, ihnen gegen Erstattung der Kosten Kopien der Einzelabrechnungen für sämtliche Wohn- und Gewerbeeinheiten zu erstellen.

Die Weigerung der Verwalterin war nach Ansicht des OLG rechtswidrig. Jeder Wohnungseigentümer habe als Kontrollrecht ein Recht auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Dies schließe Einzelabrechnungen aller Wohnungseigentümer ein, ohne dass hierfür datenschutzrechtlich Einschränkungen zu beachten seien. Dem stehe das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegen, da die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft sei. Vielmehr diene die Einsichtnahme dem Zwecke des Gemeinschaftsverhältnisses. Dabei habe der Wohnungseigentümer auch ein Recht auf Fertigung und Aushändigung von Kopien. Es könne ihm i.d.R. nicht zugemutet werden, handschriftliche Abschriften zu erstellen (OLG München, 32 Wx 177/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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