Werkvertrag: Zum Mangel bei einem Werk

Um einen sehr praxisnahen Streitfall im Bereich handwerklicher Leistungen ging es in einer BGH-Entscheidung (BGH, VII ZR 210/13): Liegt ein Mangel vor, wenn der Fliesenleger hinsichtlich verlegter Fliesen nicht ordentlich über (nicht) zu verwendendes Reinigungsmittel informiert? Spontan liegt die Antwort nahe: Wohl nicht, was auch der BGH erkennt. Allerdings sahen es die Vorinstanzen anders.

So muss der BGH nochmals daran erinnern, dass bei einem die Mangelhaftigkeit zeitlich erst einmal im Bereich der Abnahme zu verorten ist – wenn später ein Fehler auftritt darf dies nicht automatisch zur Bewertung eines Mangels heran gezogen werden:

In dem unstreitigen jetzigen Zustand der Fugen, die Schadstellen aufweisen und jedenfalls teilweise zerstört sind, liegt noch kein Mangel des Werks der Beklagten. Das Berufungsgericht übersieht bei dieser Annahme, dass es für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt und dass die Beschädigungen der Fugen erst später vorlagen. Mit einem nach einer durchgeführten Abnahme eingetretenen Zustand kann die Mangelhaftigkeit eines Werks allein nicht begründet werden.


In diesem Zuge klärt der BGH dann auch nochmals, dass eine (vermeintliche) Verletzung von Hinweispflichten an sich keinen Mangel begründen kann:

Im Ansatz noch zutreffend nimmt es an, dass eine nicht vom Unterneh- mer zu verantwortende Ursache für die Unvollkommenheit, das heißt Mangel- haftigkeit eines Werks ihn dann nicht entlasten kann, wenn er einer ihn treffen- den Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Denn insbesondere der Nacherfül- lungsanspruch des § 635 BGB knüpft ausschließlich an die objektive Mangel- haftigkeit des Werks an. Diese verschuldensunabhängige Mängelhaftung wird durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werks begründet; die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ist demgegenüber ein Tatbestand, der den Unternehmer hiervon befreit (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 22). Da es bereits an einem Mangel des Werks fehlt, stellt sich diese Frage nicht.

Aus diesen Gründen ist die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Unternehmer kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung be- gründen könnte (BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05, aaO). (…) Denn bei diesen geht es nicht darum, wie ein späterer Schaden abgewendet werden kann. Vielmehr geht es darum, darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer so wie beabsichtigt oder mit der vorgefundenen Situation kein mangelfreies Werk erstellen kann. Nur hierauf beziehen sich auch die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteile des Bundesge- richtshofs, wonach diese Hinweispflicht auch gegenüber einem fachkundigen Besteller bestehen kann, weil auch er auf ein größeres Fachwissen des Unternehmers vertrauen darf.

Die Entscheidung beruht in erster Linie auf früheren Entscheidungen des BGH und bietet nicht wirklich neues zum Mangel beim Werkvertrag – gleichwohl ist es lehrreich, insbesondere da es wieder einmal zeigt, dass Landgericht bereit sind, absolute „Basics“ zu ignorieren um aus dortiger Sicht ergebnisgerechte Entscheidungen zu erzielen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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