Rücktritt ist möglich, wenn Mangel auch nach drei Versuchen nicht beseitigt werden kann: Der Bauherr kann von einem Bauvertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer auch nach drei Nacherfüllungsversuchen nach Abnahme einen erheblichen Mangel noch nicht beseitigt hat.
Dies machte das Oberlandesgericht (OLG) Bremen deutlich. Streitpunkt war ein Wintergarten, in den es auch nach drei Mangelbeseitigungsversuchen des Unternehmers weiter hineinregnete. Das OLG führte aus, dass mit der wirksamen Rücktrittserklärung des Bauherrn ein Rückabwicklungsverhältnis entstehe. Damit entfalle der Werklohnanspruch des Unternehmers. Er müsse zudem bereits gezahlte Abschläge zurückzahlen. Schließlich müsse er die erbrachte Bauleistung wieder abbauen und vom Grundstück des Bauherrn beseitigen (OLG Bremen, 1 U 32/05).
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